Anerkennungs und Freundschaftsvertrag zwischen der Volksrepublik Wolfenstein und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepulik am Tierpark (im Folgenden USSRAT genannt)
Präambel
Vom Willen beseelt, die Grundlagen für Freundschaft, Frieden und Freiheit zwischen den Völkern der Volksrebublik Wolfenstein und der USSRAT aufzubauen, zu fördern und dauerhaft zu erhalten, beschließen die unterzeichnenden Staaten hiermit folgenden Vertrag:
Artikel 1 – Ziel
Die unterzeichnenden Staaten erkennen einander als souveräne Staaten an und achten das politische System des anderen. Im Sinne des Friedens für die eigenen Völker verpflichten Sie sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 – Zusammenarbeit
I. Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet an. Diplomatische Treffen sollen in allgemein positiver Atmosphäre gehalten werden. Dabei werden stets Tierparker und Wolfensteinische Back-, Rauchwaren und Alkoholspezialitäten als Beilage zu den Gesprächen gereicht.
II. Die Unterzeichnerstaaten kommen daron überein, beeselt für eine dauerhafte Gestaltung und Festigung der Zusammenarbeit, dass die USSRAT Mitlgied in der Union Sozialistische Bruderstaaten wird.
III. Eine Zusammenarbeit auf internationalem Gebiet wird mit Absprachen als erstrebenswert angesehen.
Artikel 3 – Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Die Vertreter der Entsendestaaten genießen werden mit den allgemeinen diplomatische Gepflogenheiten, den daraus resultierenden Rechten und Pflichten versehen.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
I. Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten.
II. Nach Absprache - mindestens auf Botschafterbene - ist ein Austausch von geheimdienstlichen Informationen möglich.
Artikel 5 – Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Zuhilfenahme internationaler Organisationen geregelt.
Artikel 6 - Einstufung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.
Artikel 7 – Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig, besondere Regelungen für bestimmte Gebiete sind einzuhalten.
Artikel 8 - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit. Eine Kündigung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Eine einseitige Kündigung bedarf einer Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Artikel 9 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung und durch die allgemeingültige Ratifizierung in Kraft.
Der Vertrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Ratifizierung eingestellt.
Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.
saludos
Chilavert