Anerkennungs und Freundschaftsvertrag zwischen der Volksrepublik Wolfenstein und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepulik am Tierpark (im Folgenden USSRAT genannt)PräambelVom Willen beseelt, die Grundlagen für Freundschaft, Frieden und Freiheit zwischen den Völkern der Volksrebublik Wolfenstein und der USSRAT aufzubauen, zu fördern und dauerhaft zu erhalten, beschließen die unterzeichnenden Staaten hiermit folgenden Vertrag:Artikel 1 – ZielDie unterzeichnenden Staaten erkennen einander als souveräne Staaten an und achten das politische System des anderen. Im Sinne des Friedens für die eigenen Völker verpflichten Sie sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.Artikel 2 – ZusammenarbeitI. Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet an. Diplomatische Treffen sollen in allgemein positiver Atmosphäre gehalten werden. Dabei werden stets Tierparker und Wolfensteinische Back-, Rauchwaren und Alkoholspezialitäten als Beilage zu den Gesprächen gereicht.II. Die Unterzeichnerstaaten kommen darin überein, beeselt für eine dauerhafte Gestaltung und Festigung der Zusammenarbeit, dass die USSRAT Mitlgied in der Union Sozialistische Bruderstaaten wird.III. Eine Zusammenarbeit auf internationalem Gebiet wird mit Absprachen als erstrebenswert angesehen.Artikel 3 – BotschaftenDie Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Die Vertreter der Entsendestaaten werden mit den allgemeinen diplomatische Gepflogenheiten, den daraus resultierenden Rechten und Pflichten versehen.Artikel 4 - Geheimdienstliche TätigkeitenI. Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten.II. Nach Absprache - mindestens auf Botschafterbene - ist ein Austausch von geheimdienstlichen Informationen möglich.Dies soll vor allem dann auch anvisiert werden, wenn es sich um die Abwehr einer Gefahr des Friedens handelt.Artikel 5 – KonfliktregelungMeinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Zuhilfenahme internationaler Organisationen geregelt.Artikel 6 - Einstufung der BeziehungenFindet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.Artikel 7 – VisumpflichtBewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig, besondere Regelungen für bestimmte Gebiete sind einzuhalten.Artikel 8 - Kooperation in der BildungI. Die Unterzeichner kommen darin überein, in Vertiefung des Artikels 2 dieses Vertrages, im Bildungswesen sich soweit auszutauschen und in einer gemeinsamen Novelle Reglungen zu finden, die es den Menschen beider Staaten ermöglichen im jeweils anderen Land eine Bildungseinrichtung zu besuchen.II. Die Novelierung soll auch die Gleichstellung und Anerkennung von bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Berufsausbildungen und Schulabschlüssen regeln.Artikel 9 - Kooperation in der KutlurDie Unterzeichner kommen darin überein, in Vertiefung des Artikels 2 dieses Vertrages, dass es des Austausches von Kultur bedarf. Dieser Austausch soll in der Folgezeit - spätestens bis zum 14.07.2014 - durch eine gemeinsame Novelle beider Staaten genauer festgelegt werden.
Artikel 10 - Kooperation in der WirtschaftDie Unterzeichner kommen darin überein, in Vertiefung des Artikels 2 dieses Vertrages, dass es zu einem gegenseitigem Nutzen zum Wohle der Arbeitsschaft und zur Stärkung des ökologischen und ökonomischen Fortschrittes ist, auch in Bereichen der Wirtschaft in Form von Technologieaustausch, ggf. gemeinsam abgestimmten Produktionsplänen und Handelsfreiheiten (im gesetzlichen Rahmen des jeweils anderen Staates) zusammen zu arbeiten. Dazu sind Abstimmungen auf diplomatischer Ebene, wie auch zwischen einzelnen Unternehmen zulässig, soweit nicht schwerwiegendere Interessen eines Staates dem entgegenstehen.
Artikel 11 - Kooperation im Bereich der SicherheitI. Die Unterzeichner kommen darin überein, in Vertiefung des Artikels 2 dieses Vertrages, das eine Zusammenarbeit in Bereichen der Sicherheit für den Erhalt des Friedens und der inneren Sicherheit zweckdienlich ist. Dazu zählt auch die Auslieferung von Straftätern oder Verdächtigen, welche im Staatsgebeit des jeweils gegen geltendes Gesetz verstoßene haben bzw. aufgrund maßgeblicher INdizien dies vermutet werden kann. Die Garantie eines rechtsstaatlicher Prozeßes ist dafür die Grundbedingung, ebenso wie der Antrag auf Auslieferung der Person.II. Die Unterzeichner kommen darin überein, in Vertiefung des Artikels 2 dieses Vertrages, das eine Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit, im speziellen des Militärs, zweckdienlich für den Erhalt des Friedens und der Sicherheit ist. Darunter ist auch die Möglichkeit zu verstehen, gemeinsam Manöver durchzuführen oder sich im Verteidigungsfall gegenseitig Hilfestellung zu leisten.
Artikel 12 - Laufzeit und Kündigung des VertragesDieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit. Eine Kündigung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Eine einseitige Kündigung bedarf einer Kündigungsfrist von 14 Tagen.Artikel 13 – InkrafttretenDieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung und durch die allgemeingültige Ratifizierung in Kraft. Für die Unabhängige Sozialistische Sowjetrepublik am Tierpark am 08. Juli 2013
Markito JanusFür die sozialistische Volksrepublik Wolfenstein am 08. Juli 2013 der Aussenminister