von Presidente Chilavert » Dienstag 4. Dezember 2012, 01:19
Gesetz für das Verbot des Zeigens von Karikaturen GeVotZeKa
§ 1
Karikaturen im Sinne dieses Gesetzes sind alle interpretationsbedürftigen Darstellungen, die dazu geeignet sind, einen Sachverhalt überspitzt, übertrieben, untertrieben, durchtrieben, übertragen oder auf andere bzw. im Ausnahmefall sonstige Weise darzustellen.
§ 2
Gezeigt werden dürfen Karikaturen in jeder Weise, die entsprechend der Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein geregelt ist, abgesehen von den normativ festgelegten Ausnahmetatbeständen.
§ 3
Vor Universitäten, Saunen, Büroanstalten und Kneipen dürfen nur solche Karikaturen gezeigt werden, die entweder interpretationsbedürftige Darstellungen beinhalten oder Strichmännchen, Strichfrauen oder Strichfräuleins darstellen, letztere aber nur entsprechend der wolfensteiner Jugendschutzbestimmungen.
§ 4
Sexuelle Karikaturen, insbesondere zynisch-reaktionäre, bedürfen der praktischen Überprüfung durch die staatliche sexuellen Organe und sind entsprechend im Vorfeld anzumelden.
§ 5
Es ist verboten, Karikaturen im Sinne dieses Gesetzes zu zeigen, wenn staatliche Organe
a) mittelbar oder unmittelbar invulvaiert sind,
b) bestochen wurden,
c) Abstriche machen müssen.
es grüßt / atentamente / terveisinDr.mad.bull. Andrés R. ChilavertPresidente
Held der Arbeit 2007
Hauptchefoberboss h.c.
Ehrenvorsitzender der
PPdV