Markito Janus hat geschrieben:Das würde dann schon mehr Sinn machen
Ich glaube, das wollte ich sagen
p.s. Zweidrittel sind aber nicht 75%
Markito Janus hat geschrieben:Das würde dann schon mehr Sinn machen
Der Finnische Präsident ist der Oberbefehlshaber der Finnischen Streitkräfte. Er kann diese Aufgabe jedoch an einen anderen finnischen Staatsbürger delegieren. Die Dienststelle des Präsidenten entscheidet über die Mobilmachung der Streitkräfte. Falls die Mobilmachung in einer Zeit getroffen wird, in der das Parlament keine Sitzung abhält, muss es sofort einberufen werden. Als Oberbefehlshaber hat der Präsident die Macht militärische Befehle der allgemeinen Richtlinien zu erteilen, einschließlich der Entscheidungen über bedeutende Änderungen der Bereitschaft und Verteidigungsmaßnahmen.
Presidente Chilavert hat geschrieben:p.s. Zweidrittel sind aber nicht 75%
Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein
Stand 03.08.2013
Präambel
Dass souveräne Volk von Wolfenstein hat sich nach demokratischer Abstimmung diese Verfassung gegeben, die, im Sinne der fortwährenden Revolution, der sozialistischen wolfensteiner Gesellschaft und ihrem Staat eine eherne Grundlage schafft.
Artikel 1
(1) Die Volksrepublik Wolfenstein ist ein sozialistischer Staat. In ihr werden die Ideen des Sozialismus wolfensteiner Prägung, welcher unter Führung der Partei der Bauern und Soldaten erkämpft wurde, zum Wohle und unter Beteiligung aller wolfensteiner Bürger verwirklicht.
(2) Die Hauptstadt der Volksrepublik Wolfenstein ist Wolfenstein-City.
(3) Die Staatsflagge der Volksrepublik Wolfenstein besteht aus den Farben Grün-Weiß-Rot und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Volksrepublik Wolfenstein.
(4) Das Staatswappen der Volksrepublik Wolfenstein besteht aus zwei gekreuzten Rhabarberstängeln, deren unterer Teil von drei stilisierten Rhabarberblättern überlagert wird, die von einem sie verbindenden Band gehalten werden. Dieses Band trägt das Staatsmotto "ORDNUNG SOZIALISMUS FRIEDEN".
(5) Die Volksrepublik Wolfenstein gliedert sich in Distrikte, welche über eine gesetzlich geregelte Autonomie verfügen.
Artikel 2
(1) Alle politische Macht in der Volksrepublik Wolfenstein wird von den wolfensteiner Bürgern ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der wolfensteiner Gesellschaft und ihres Staates. Das gesellschaftliche System des wolfensteiner Sozialismus wird ständig vervollkommnet.
Artikel 3
(1) Das feste Bündnis aller Schichten des wolfensteiner Volkes, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln, die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den Grundsätzen des Sozialismus wolfensteiner Prägung bilden die feste Grundlage der wolfensteiner Gesellschaftsordnung.
Artikel 4 - Der Rhabarberrat
(1) Der Rhabarberrat bildet die demokratisch gewählte Legislative der Volksrepublik.
(2) Der Rhabarberrat umfasst 500 Abgeordnete, welche auf einer Einheitsliste gewählt werden. Auf der Einheitsliste sind alle Organisationen mit politischem Gewicht der Volksrepublik, sowie die Bruderstaaten gemäss Ihrem Einfluss vertreten.
(3) Die Bürger stimmen jeweils Mitte Monat über die Einheitsliste ab. Beträgt die Zustimmung zur Liste über 50% bleibt die Zusammensetzung des Rates unverändert. Fällt sie unter 50% muss die Regierung innerhalb von zwei Wochen der Bevölkerung eine neue vom bisherigen Rhabarberrat bestätigte Einheitsliste zur Abstimmung vorlegen. Die Bürger haben dabei die Möglichkeit, der Einheitsliste zu zustimmen oder diese abzulehnen.
(4) Wird der Liste mit einfachem Mehr zugestimmt, so wird der Rhabarberrat entsprechend der Einheitsliste zusammengesetzt. Wird die Liste abgelehnt, muss der Bevölkerung innert einer Woche ein neuer Vorschlag präsentiert werden, der den Prämissen dieser Verfassung und Artikel 1 (1) derselben nicht widersprechen darf. Es gelten ansonsten dieselben Regelungen wie für den ersten Wahlgang.
(5) Der Rhabarberrat erlässt Gesetze mit einfachem Mehr. Er beschliesst in erster Instanz mit Zweidrittelmehr Verfassungsänderungen und – Ergänzungen, welche jedoch anschliessend mit einfachem Mehr des Volkes angenommen werden müssen. Des Weiteren Entscheidet er mit einfachem Mehr über internationale Verträge und Beitritte zu Organisationen. Zudem hat er die alleinige Budgethoheit und bestätigt mit einfacher Mehrheit die vom Staatspräsidenten vorgeschlagenen Minister und Richter oder wählt diese mit Zweidrittelmehrheit ab.
(6) Alle Mitglieder sind grundsätzlich gleichberechtigt. Zu Beginn jeder Legislatur werden ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt. Die Aufgabe des Vorsitzenden ist es die Diskussionen zu leiten und Abstimmungen zu organisieren. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Im Sinne der Gewaltenteilung kann der Staatspräsident nicht gleichzeitig Vorsitzender des Rhabarberrates sein.
(7) Der Staatspräsident kann gegen alle vom Rhabarberrat getroffene Beschlüße sein Veto einlegen. Jegliches Veto des Staatspräsidenten muss in Übereinstimmung mit den Regelungen der Verfassung und der Gesetze erfolgen, ansonsten ist es hinfällig. Das Veto kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten der Abgeordneten des Rhabarberrates überstimmt werden.
Artikel 5
(1) Die Volksexekutive ist die Staatsregierung der Volksrepublik Wolfenstein.
(2) Sie besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Ministern.
(3) Der Staatspräsident wird jährlich zur gleichen Zeit wie der Rhabarberrat zusammen mit seinem Vizepräsidenten gewählt. Wahlorgan sind die Bürger der Volksrepublik Wolfenstein. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit notwendig. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Zu diesem zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang zugelassen. Zur Wahl ist dann ein einfaches Mehr erforderlich.
(4) Der Staatspräsident kann im Notfall Verordnungen anstelle von Gesetzen erlassen, welche jedoch auf einen Monat befristet sind und die ohne Zustimmung des Rhabarberrates nicht verlängert werden können. Er ist der höchste Repräsentant des Staates im In- und Ausland und leitet im Normalfall die Regierungssitzungen.
(5) Der Vizepräsident vertritt den Staatspräsidenten bei dessen Abwesenheit, sofern diese voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder die Existenz der Volksrepublik Wolfenstein unmittelbar durch die Abwesenheit des Staatspräsidenten bedroht ist. Während dieser Zeit hat er dieselben Kompetenzen über die auch der Staatspräsident verfügt. Alle durch den Vizepräsidenten getroffenen Anordnungen können durch den Staatspräsidenten wieder aufgehoben werden, sofern diese noch nicht durch den Rhabarberrat bestätigt wurden.
(6) Die Minister werden durch den Staatspräsidenten vorgeschlagen und müssen durch den Rhabarberrat zu Beginn jeder Legislatur bestätigt werden. Zur Bestätigung genügt ein einfaches Mehr. Mit demselben Mehr kann der Staatspräsident auch die Absetzung eines Ministers verlangen.
(7) Es steht grundsätzlich dem Staatspräsidenten, beziehungsweise dem Rhabarberrat frei wie viele Minister sie ernennen wollen. Zwingend ernannt werden müssen jedoch ein Aussenminister, ein Verteidigungsminister und ein Volkswirtschaftsminister. Der Vizepräsident kann gleichzeitig ein Ministerium leiten.
(8) Die Minister sind in erster Linie für die Bewirtschaftung ihres Ressorts verantwortlich. Sie sind gleichzeitig Personalchefs in ihren Ministerien und repräsentieren den Staat im entsprechenden Bereich. Die Minister handeln im Rahmen der Verfassung und der Gesetze selbstständig.
(9) Im Falle der Abwesenheit des Verteidigungsminsters wird dessen Amt in Ämterunion vom Staatspräsidenten ausgeübt.
Artikel 6
(1) Die Judikative wird auf nationaler Ebene durch den obersten Volksgerichtshof gebildet.
(2) Er besteht aus mindestens einem Richter, welcher im Sinne der Gewaltentrennung nicht gleichzeitig ein Regierungsamt innehaben darf.
(3) Die Richter des obersten Volksgerichtshofes werden durch den Staatspräsidenten vorgeschlagen und durch den Rhabarberrat mit absolutem Mehr auf unbestimmte Dauer gewählt.
(4) Der Staatspräsident kann dem Rhabarberrat die Abwahl eines Richters beantragen. Für eine Abwahl ist ein Zweidrittelmehr nötig.
(5) Sämtliche Entscheide des Gerichts können innerhalb der gesetzlichen Fristen einmalig angefochten werden. Damit wird eine erneute Beurteilung bewirkt, welche nicht mehr angefochten werden kann.
(6) Richter welche selbst gegen die Verfassung, Gesetze oder Verordnungen in strafrechtlich relevantem Masse verstossen, werden abgesetzt.
Artikel 7
(1) Die Distrikte der Volksrepublik Wolfenstein werden von ihren demokratisch gewählten Vertretern geleitet.
(2) In Distrikten, in denen die Zahl der wahlberechtigten Bürger unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegt, muss der Staatspräsident die Leitung des Distrikts per Dekret regeln.
(3) Die Regionalpräsidenten üben für Ihren Distrikt die Funktionen des Präsidenten aus. Sie können Gesetze und Verordnungen erlassen. Die Regionalpräsidenten können die Gerichtsbarkeit ausüben oder diese delegieren. Sie verwalten Ihr Budget im Rahmen der Vorgaben der Volksrepublik Wolfenstein autonom. Mit Genehmigung des Staatspräsidenten ist auch die Einführung einer Distriktverfassung möglich, wobei keine Bestimmung auf Distriktebene gegen die nationale Gesetzgebung verstossen darf.
(4) Nationales Recht steht immer über dem Recht und der Rechtsprechung auf Distriktebene.
Artikel 8 - Die Nationale Volksarmee
(1) Die Nationale Volksarmee (NVA) dient dem Schutz der Bauern-und-Soldatenmacht und ihres sozialistischen Staates gemäß ihres Kampfauftrages.
(2) Es ist die Pflicht der Armeeführung, des verantwortlichen Ministers, der Regierung und der Soldaten, die Einsatzfähigkeit der NVA zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten.
(3) Der Staatspräsident ist Oberbefehlshaber der NVA, wobei der Verteidigungsminister die Befehlsgewalt über die NVA ausübt. Bei Abwesenheit des Verteidigungsministers geht die Befehlsgewalt auf den Staatspräsidenten über. Dem Verteidigungsminister untersteht der Große Wolfensteiner Generalstab (GWG).
(4) Auf dem Territorium der Volksrepublik Wolfenstein sind sämtliche geheimdienstlichen Tätigkeiten verboten.
Artikel 9
(1) Die vorliegende Verfassung kann im Rahmen der zuvor genannten Verfahren abgeändert oder ergänzt werden.
(2) Alle Gesetze und Verordnungen die bereits vor Einführung dieser Verfassung in Kraft waren, behalten Ihre Gültigkeit sofern sie ihr nicht widersprechen.
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