verabschiedet am 20.08.2000 per Volksratsbeschluss, geändert am 30.01.2008 auf Anordnung des Presidente
1. Voraussetzungen
(1) Der Antragsteller darf nicht Bürger der Volksrepublik Wolfenstein sein.
(2) Mehrfachanmeldungen sind illegal. Im Falle einer Mehrfachanmeldung gelten sämtliche Staatsbürgerschaften, die von einer Person mittels Mehrfachanmeldung erlangt wurden, rückwirkend als nicht erteilt.
(3) Der Antragsteller muß über einen Zugang zum Internet und eine eMailadresse verfügen.
2. Erlangung der Staatsbürgerschaft
(1) Für die Erlangung der Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Wolfenstein muß der Antragsteller sich im Forum der Volksrepublik Wolfenstein registrieren.
(2) Der Antragsteller muss sich im Forum der Volksrepublik Wolfenstein kurz vorstellen. Die Vorstellung kann formlos erfolgen, notwendige Angaben sind (virtueller) Name, gewünschter Wohnort in Wolfenstein und Angaben über eventuelle weitere virtuelle Staatsbürgerschaften.
(3) Der Antragsteller muß wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu eventuellen virtuellen Zweit- oder Drittstaatsbürgerschaften machen. Im Falle der Mißachtung gilt eine bereits erteilte Staatsbürgerschaft rückwirkend als nicht erteilt.
(4) Die Staatsbürgerschaft gilt mit der Zustimmung des Innenministers oder dessen Vertreters im Forum der Volksrepublik Wolfenstein als erteilt.
(5) Der Antragsteller muß, sobald er die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Wolfensteins erlangt hat, im Forum der Volksrepublik Wolfenstein seine Staatsbürgerschaft durch einfaches Posting bestätigen. Dies kann formlos erfolgen.
(6) Erfolgt ab Zustimmung des Innenministers oder seines Vertreters keine Bestätigung der Staatsbürgerschaft durch den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen, gilt die Staatsbürgerschaft als rückwirkend nicht erteilt.
(7) Die Staatsbürgerschaft kann in besonderen Fällen durch Präsidentenerlass auch rückwirkend erteilt werden. Maximale Frist für die rückwirkende Erteilung der Staatsbürgerschaft sind 60 Tage.
(8) Eine rückwirkend erteilte Staatsbürgerschaft gilt, wenn nicht vorher durch Präsidentenerlass beendet oder verlängert, für maximal 120 Tage ab Zeitpunkt der Erteilung. Danach kann eine reguläre Staatsbürgerschaft erneut beantragt werden.
3. Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers
(1) Mit Erteilung der Staatsbürgerschaft genießt der Bürger sämtliche verfassungsmäßigen* und gesetzlichen Rechte der Volksrepublik Wolfenstein.
(2) Mit Erteilung der Staatsbürgerschaft verpflichtet sich der Bürger insbesondere zur Befolgung des Wahlgesetzes und zur Einhaltung der weiteren, auch Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein.
5. Mehrfache Staatsbürgerschaft
(1) Mehrfache Staatsbürgerschaft, jedoch nicht Mehrfachanmeldung, ist gestattet.
(2) Mitglieder der Regierung und der Präsident dürfen jedoch in keinem anderen Staat, auch nicht unter einem anderen Pseudonym an einer Regierung beteiligt sein. Parlamentszughörigkeit ist gestattet. Im Zweifelsfalle ist im Vorfeld der Innenminister oder dessen Vertreter zu kontaktieren. Der Presidente kann einen Minister mit Verweis auf diesen Artikel ablehnen.
(3) Bei einem Verstoß gegen (2) kann der Presidente die entsprechende Person fristlos aus dem Amt entfernen.
6. Ausnahmen
(1) Über Ausnahmen von diesem Gesetz entscheidet der Presidente nach Rücksprache mit dem Innenminister oder dessen Vertreter.
7. Schlußbestimmungen
(1) Die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Wolfenstein gilt auf Lebenszeit.
(2) Die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Wolfenstein kann weder entzogen, noch verloren, noch abgelegt werden.
(3) Die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Wolfenstein ist eine Ehre.