GAnBeWeku Gesetz zur Anpassung des Beso-Wechselkurses
Verfasst: Freitag 29. August 2014, 15:05
Gesetz zur Anpassung des Beso-Wechselkurses GAnBeWeku
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
§ 1
Mit Wirkung zum 1.4.2014 wird der Wechselkurs Euro zu Beso auf 1:853,94 festgesetzt.
§ 2
Ab demselben Datum wird der Wechselkurs Batzen (Tir) zu Beso auf 1:4,5 festgesetzt.
§ 3
Alte Münzen und Geldscheine behalten ihre Gültigkeit, wenn der aufgedruckte oder geprägte Nennwert durch 1000 geteilt wird.
§ 4
Neue Münzen und Geldscheine sind herauszugeben.
§ 5
Konten, Guthaben, Schulden, Schecks und andere Werte werden entsprechend dieses Gesetzes angepasst.
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
§ 1
Mit Wirkung zum 1.4.2014 wird der Wechselkurs Euro zu Beso auf 1:853,94 festgesetzt.
§ 2
Ab demselben Datum wird der Wechselkurs Batzen (Tir) zu Beso auf 1:4,5 festgesetzt.
§ 3
Alte Münzen und Geldscheine behalten ihre Gültigkeit, wenn der aufgedruckte oder geprägte Nennwert durch 1000 geteilt wird.
§ 4
Neue Münzen und Geldscheine sind herauszugeben.
§ 5
Konten, Guthaben, Schulden, Schecks und andere Werte werden entsprechend dieses Gesetzes angepasst.