JUR - Justizrecht

Archiv der großartigen Errungenschaften der sozialistischen Wolfensteiner Legislative

JUR - Justizrecht

Beitragvon Presidente Chilavert » Sonntag 23. August 2009, 21:50

verabschiedet am 10.02.2001 per Kabinettsbeschluss

Artikel 1

Die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung sind die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit.

Artikel 2

Gesellschaft und Staat gewährleisten die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle ?ber die Einhaltung des sozialistischen Rechts.

Artikel 3

Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet.

Artikel 4

(1) Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein werden unmittelbar nach erscheinen öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden in geeigneter Form veröffentlicht.

(3) Rechtsvorschriften dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer staatlicher Organe entscheidet das Volk.

Artikel 5

(1) Die Rechtspflege dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der Volksrepublik Wolfenstein und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen.

(2) Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sind gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger.

(3) Die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege ist gewährleistet.

Artikel 6

Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjährung.

Artikel 7

Die Rechtsprechung wird in der Volksrepublik Wolfenstein durch das Oberste Gericht, die Regionsgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ausgeübt. In Militärstrafsachen üben das Oberste Gericht, die Militärobergerichte und die Militärgerichte die Rechtsprechung aus.

Artikel 8

(1) Das Oberste Gericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung.

(2) Das Oberste Gericht leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein. Es sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte.

(3) Das Oberste Gericht ist den Ministern und dem Staatspräsidenten verantwortlich.

Artikel 9

(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.

(2) Die demokratische Wahl aller Richter und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gewährleistet, daß die Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Klassen und Schichten des Volkes ausgeübt wird.

Artikel 10

Die Richter und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein gebunden.

Artikel 11

Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der Bürger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie schützt die Bürger vor Gesetzesverletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet den Kampf gegen Straftaten und sichert, daß die Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 12

(1) Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet.

(2) Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwälte der Regionen sowie die Militärstaatsanwälte.

(3) Die Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen, sie sind ihm verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(4) Der Generalstaatsanwalt ist den Ministern und dem Staatspräsidenten verantwortlich.

Artikel 13

(1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein bestimmt.

(2) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in ?bereinstimmung mit den Strafgesetzen möglich.

Artikel 14

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

Artikel 15

(1) Jeder Bürger hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden.

(2) Das Recht auf Verteidigung wird während des gesamten Strafverfahrens gewährleistet.

Artikel 16

Jeder Bürger kann sich mit Eingaben (Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen oder Beschwerden) an die Volksvertretungen oder die staatlichen und wirtschaftlichen Organe wenden. Ihnen darf aus der Wahrnehmung dieses Rechts kein Nachteil entstehen.

Artikel 17

(1) Für Beschwerden gegen Entscheidungen zentraler Organe ist der jeweilige Minister zust?ndig.

(2) Für Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen der einzelnen Ministerien, des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts ist der Staatspräsident zuständig.

(3) Für Beschwerden gegen Entscheidungen örtlicher Staatsorgane ist der Leiter des Organs zuständig, welches die angefochtene Entscheidung getroffen hat.

Artikel 18

Die Gesetzliche Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 19

Die Gesetzliche Verordnung kann nur vom Volke der Volksrepublik durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
es grüßt / atentamente / terveisin

Dr.mad.bull. Andrés R. Chilavert
Presidente
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