Gesetz über die Einführung neuer Gesetze sowie die Änderung oder Ausserkraftsetzung bestehender Gesetze GüEnGÄAbG
Rechtsgrundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009
Inhaltliche Anforderungen
§ 1 - Alle neu verabschiedeten Gesetze müssen dem Geist und der Intention, die sich aus dem Wortlaut der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 ergeben, entsprechen.
§ 2 - Dies gilt nicht für bereits verabschiedete Gesetze, Erlässe und Anordnungen der zum jeweiligen Zeitpunkt verabschiedenden Organe der Volksrepublik Wolfenstein, ihrer Distrikte und berechtigter Personen oder sonstiger Staatsorgane.
§ 3 - Alle neu verabschiedeten Gesetze müssen dem Geist und der Intention, die sich aus den verbindlich abgeschlossenen völkerrechtlich relevanten Verträgen, die von der Volksrepublik Wolfenstein ratifiziert wurden, entsprechen. Künftige Verträge, die in irgendeiner Form ein geltendes Gesetz der Volksrepublik Wolfenstein berühren, in dem Sinne, dass Regelungen des entsprechenden Vertrages den Anforderungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder diese beeinträchtigen, dürfen nicht ratifiziert werden.
Formale Anforderungen
§ 4 - Bei allen Gesetzen, die nach inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet werden, ist die Rechtsgrundlage anzugeben, und zwar zwei Zeilen unter dem Titel des Gesetzes.
§ 5 - Gesetze, die nach inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet werden, müssen im Titel den vollständigen Namen des Gesetzes und nach dem vollständigen Namen ein Kürzel des vollständigen Namens beinhalten, um den Bedürfnissen der Bürokratie, die durch ein noch zu schaffendes Gesetz festgelegt werden, zu entsprechen.
§ 6 - Soweit nötig, ist dies bei Gesetzen, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet wurden, nachzuholen, mit Ausnahme aller Erlässe, Anordnungen oder Gesetze, die nicht von der Rhabarberjunta, dem Presidente bzw. dem Volksrat verabschiedet wurden.
Einführung von Gesetzen
§ 7 - Gesetze bedürfen der - soweit nicht geregelten - in einem weiteren Gesetz zu regelnden bzw. verfassungsrechtlich geregelten Zustimmung des jeweils verantwortlichen verfassungs- und/oder gesetzmässigen Staatsorgans nach jeweils geltender Rechtslage.
§ 8 - Gesetze können von den verfassungsgemäss vorgesehenen Staatsorganen formuliert und nach jeweils geltendeter rechtlicher Regelung inkraft gesetzt werden. Sollte das entsprechende Staatsorgan nicht der Presidente der Volksrepublik Wolfenstein sein, ist ein Gesetz, welches die Regelungen diesbezüglich trifft, vorher vom Presidente zu verabschieden. Es genügt eine Anordnung gemäss der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009.
Änderung oder Ausserkraftsetzung von Gesetzen
§ 9 - Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009 verabschiedet wurden, die keine gesamtstaatlichen Regelungen treffen und auf die § 6 zutrifft, können und dürfen von den staatlichen Organen der Volksrepublik Wolfenstein in keiner Weise verändert werden. Dies betrifft nur Gesetze, Anordnungen und Erlässe, die nicht von staatlichen Organen der Volksrepublik Wolfenstein verabschiedet wurden. Insbesondere sind hiervon Rechtsnormen betroffen, die in der Veranwtortung der Distrikte der Volksrepublik Wolfenstein liegen.
§ 10 - Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009 verabschiedet wurden, die gesamtstaatliche Regelungen oder die Grundsätze der staatlichen Organisation betreffen, dürfen nach jeweiliger Notwendigkeit im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze von den jeweils dazu vorgesehenen, mindestens aber von den verfassungsgemässen Organen geändert oder ausser Kraft gesetzt werden.
Weitere Bestimmungen
§ 11 - Die Forumlierung oder Vorstellung eines neuen Gesetzes erfolgt öffentlich in der Rhabarberjunta oder der volkseigenen Tratschkaschemme.
§ 12 - Nach einer vom verfassungsgemäss dafür vorgesehenen Organ festgelegten Zeitspanne wird das Gesetz in der Rhabarberjunta oder der Volkseigenen Tratschkaschemme zur Abstimmung nach einem vom verfassungsgemäss dafür vorgesehenen Organ für sinnvoll erachteten, verfassungs- und gesetzeskonformen Schema gestellt. Das Gesetz gilt als angenommen/geändert/ausser Kraft gesetzt, wenn die genannten Abstimmungsbedingungen erfüllt sind.
§ 13 - Verabschiedete Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein werden im Archiv der Rhabarberjunta der Volksrepublik Wolfenstein archiviert. Diese Aufgabe fällt dem Presidente zu.
§ 14 - Dieses Gesetz betrifft nur die Gesetzgebung auf gesamtstaatlicher Ebene. Die Gesetzgebung der Distrikte ist, soweit nicht durch dieses Gesetz behandelt, ausgenommen und durch weitere Gesetze, sofern nicht vorhanden oder erwünscht, zu regeln.
§ 15 - Änderungen an diesem Gesetz bedürfen der Gesetzesform.