Gesetz für das Verbot des Zeigens von Karikaturen GeVotZeKa
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
§ 1
Karikaturen im Sinne dieses Gesetzes sind alle interpretationsbedürftigen Darstellungen, die dazu geeignet sind, einen Sachverhalt überspitzt, übertrieben, untertrieben, durchtrieben, übertragen oder auf andere bzw. im Ausnahmefall sonstige Weise darzustellen.
§ 2
Gezeigt werden dürfen Karikaturen in jeder Weise, die entsprechend der Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein geregelt ist, abgesehen von den normativ festgelegten Ausnahmetatbeständen.
§ 3
Vor Universitäten, Saunen, Büroanstalten und Kneipen dürfen nur solche Karikaturen gezeigt werden, die entweder interpretationsbedürftige Darstellungen beinhalten oder Strichmännchen, Strichfrauen oder Strichfräuleins darstellen, letztere aber nur entsprechend der wolfensteiner Jugendschutzbestimmungen.
§ 4
Sexuelle Karikaturen, insbesondere zynisch-reaktionäre, bedürfen der praktischen Überprüfung durch die staatlichen sexuellen Organe und sind entsprechend im Vorfeld anzumelden.
§ 5
Es ist verboten, Karikaturen im Sinne dieses Gesetzes zu zeigen, wenn staatliche Organe
a) mittelbar oder unmittelbar invulvaiert sind,
b) bestochen wurden,
c) Abstriche machen müssen.
Das Gesetz erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Abstimmung eingestellt.
Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.