BIG - Bildungsgesetz

Archiv der großartigen Errungenschaften der sozialistischen Wolfensteiner Legislative

BIG - Bildungsgesetz

Beitragvon Presidente Chilavert » Sonntag 23. August 2009, 21:36

verabschiedet am 25.03.2000 per Volksratsbeschluss

Artikel 1

(1) Jeder Bewohner Wolfensteins hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner innerern Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.
(2) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(3) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich. Das Studium an staatlichen Hochschulen und Universitäten ist unentgeltlich.
(4) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kultusministers im Einvernehmen mit dem Ministerrat. Der Staat hat die Bildungshoheit.
(5) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

Artikel 2

(1) Die Schulen sollen die Lernenden zu allseits gebildeten, charakterfesten und veranwortungsbewußten sozialistischen Pers?nlichkeiten erziehen.
(2) Oberste Bildungsziele sind die Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für die sozialistische Gemeinschaft.
(3) Die Schüler sind im Geiste des Sozialismus, in der Liebe zur wolfensteinischen Heimat und Volk und im Sinne der Völkerverständigung zu unterweisen.

Artikel 3

(1) Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe massgebend.
(2) Es besteht Chancengleichheit für alle Bürger Wolfensteins, unabhängig von gesellschaftlicher Stellung oder Wohlstand.

Artikel 4

(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und den Städten zu fördern.
(2) Sie haben insbesondere Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringt!
(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und den Städten zu fördern!

Artikel 5

Ausnahmen für das dauerhafte Fernbleiben von schulischer Bildung sind:
1. Befreiung vom Kultus-oder Innenminister
2. Todesfall
Andere Gründe können nur durch den Rat der Minister geltend gemacht werden.
es grüßt / atentamente / terveisin

Dr.mad.bull. Andrés R. Chilavert
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