Gesetz zur Sicherung wolfensteiner Kulturgüter (Kulturgütergesetz)
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein
§ 1 - Kulturgüter
(1) Als Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes gelten sämtliche künstlerischen Werke, die von wolfensteiner Bürgern im In- oder Ausland geschaffen wurden.
(2) Als Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes gelten außerdem sämtliche künstlerischen Werke, die vor der Einrichtung eines wolfensteiner Staates auf dem von den Grenzen des wolfensteiner Staatsgebietes vom 01.07.2012 umrissenen Gebieten, sowie bei erkennbarer Zugehörigkeit zum wolfensteiner Kulturerbe auf dem von den Grenzen des Staatsgebietes der Republiken Agathon und Targon sowie der Lordschaft Schwarzer Wald vom 01.07.2000 umrissenen Gebieten geschaffen wurden.
(3) Die Einordnung als Kunst bzw. Kulturgut wird vom Ministerium für Kultur vorgenommen.
(4) Eine vollständige Liste der wolfensteiner Kulturgüter wird eingerichtet und vom Ministerium für Kultur geführt und gepflegt.
(5) Diese Liste kann auf Antrag und nach Genehmigung durch das Ministerium für Kultur eingesehen werden.
§ 2 - Handel mit Kulturgütern
(1) Der Handel mit Kulturgütern nach § 1 ist verboten.
(2) Der Handel mit Kopien von Kulturgütern nach § 1 ist grundsätzlich gestattet, muss jedoch beim Ministerium für Kultur beantragt und von diesem genehmigt werden.
(3) Der Verleih von Kulturgütern nach § 1 ist verboten.
(4) Der Verleih von Kopien von Kulturgütern nach § 1 ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gestattet, muss jedoch beim Ministerium für Kultur beantragt und von diesem genehmigt werden.
(5) Das Ministerium für Kultur kann im Rahmen des Genehmigungsprozesses nach § 2 (4) die Verleihdauer von Kopien von Kulturgütern nach § 1 abweichend von der Beantragung festlegen.
(6) Handel und Verleih gemäß § 2 (2) und § 2 (4) von Kopien von Kulturgütern nach § 1 ist ausschließlich dafür vom Ministerium für Kultur lizensierten Personen oder Unternehmen gestattet.
(7) Die Lizensierung erfolgt auf Antrag und durch Genehmigung durch das Ministerium für Kultur.
(8) Das ungenehmigte Außerlandesschaffen von Kulturgütern nach § 1 ist verboten.
§ 3 - Zugänglichkeit
(1) Kulturgüter nach § 1 müssen der Öffentlichkeit in vollem Umfang zugänglich gemacht werden.
(2) § 3 (1) kann soweit eingschränkt werden, wie dies zum Erhalt der Kulturgüter nach § 1 notwendig ist.
(3) Die Entscheidung darüber wird vom Ministerium für Kultur oder dessen lokalen Beauftragten getroffen.
(4) Soweit notwendig, hat die Zurschaustellung von Kulturgütern nach § 1 kommentiert zu erfolgen.
(5) Die Entscheidung darüber trifft das Ministerium für Kultur.
§ 4 - Umsetzung und Verantwortung
(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Kultur.
(2) Zur Umsetzung dieses Gesetz kann das Ministerium für Kultur den Sicherheitsorgane des Staates Aufgaben übertragen, die mit der Umsetzung von Bestimmungen dieses Gesetzes in Zusammenhang stehen.
(3) Das Ministerium für Kultur erstattet dem Rhabarberrat der Volksrepublik Wolfenstein regelmässig Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes und den Bestand der wolfensteiner Kulturgüter nach § 1.
(4) Das Ministerium für Kultur kann für einen begrenzten Zeitraum aus wichtigen Gründen die aus diesem Gesetz entstehenden Aufgaben und Pflichten anderen Ministerien oder Staatsorganen übertragen.
Das Gesetz erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Abstimmung eingestellt.
Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.
saludos
Chilavert