verabschiedet am 12.11.1999 per Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates
§ 1
(1) Die Todesstrafe ist aus menschlichen und volkswirtschaftlichen Gründen mit Wirkung vom 12. November 1999 abgeschafft.
(2) Die Todesstrafe darf auch in Ausnahmefällen nicht verhängt werden.
§ 2
(1) Alle vor dem 12. November 1999 verhängten Todesurteile werden in Haftstrafen, über deren Umfang der Nationale Sicherheitsrat objektiv entscheiden wird, umgewandelt.
(2) Ausländische Personen, die auf dem Staatsgebiet der Volksrepublik Wolfenstein oder in irgendeiner anderen Nation Straftaten begingen, für die sie in ihrem Heimatland mit dem Tode bestraft würden, werden nicht an diese Staaten ausgeliefert.
(3) Solche Personen werden auch nicht an Staaten ausgeliefert, die diese Personen an Staaten, welche die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, ausliefern würden.
§ 3
(1) Personen, dies sich nach § 2, Satz 2 strafbar gemacht haben, werden in der Volksrepublik Wolfenstein vor Gericht gestellt.
(2) Wird eine nach § 2, Satz 2 und 3 nicht auslieferbare Person vor ein Gericht der Volksrepublik Wolfenstein gestellt, hat das Heimatland dieser Nation das Recht, dem Gericht Sachverständige zu stellen.
(3) Solche Personen verbüßen, sofern sie verurteilt werden, ihre Strafe in der Volksrepublik Wolfenstein.