StPO - Strafprozessordnung

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StPO - Strafprozessordnung

Beitragvon Presidente Chilavert » Sonntag 23. August 2009, 22:27

verabschiedet am 10.02.2001 per Kabinettsbeschluss

? 1 Verbindung und Trennung

Zusammenh?ngende Strafsachen, die einzeln zur Zust?ndigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung geh?ren w?rden, k?nnen verbunden bei dem Gericht anh?ngig gemacht werden, dem die h?here Zust?ndigkeit beiwohnt

Aus Gr?nden der Zweckm??igkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

? 2 Zusammenhang

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als T?ter, Teilnehmer oder der Beg?nstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

? 3 Verbindung und Trennung nach Er?ffnung des Hauptverfahrens

(1) Eine Verbindung zusammenh?ngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Er?ffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

(2) Zust?ndig f?r den Beschluss ist das Gericht h?herer Ordnung.

? 4 Gerichtsstand des Tatortes

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begr?ndet, in dessen Region die Straftat begangen ist.

(2) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begr?ndet, in dessen Region der Beschuldigte ergriffen worden ist.

? 5 Bestimmung bei Zust?ndigkeitsstreit

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ?ber die Zust?ndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht,

? 6 Bestimmung bei Verhinderung des zust?ndigen Gerichts

Ist das an sich zust?ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus?bung des Richteramtes verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das oberste Gericht die Untersuchung und Entscheidung zu ?bernehmen.

? 7 Ausschlie?ung von Richtern

Ein Richter ist von der Aus?bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschw?gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw?gert ist oder war;

? 8 Ablehnung des Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den F?llen, in denen er von der Aus?bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

? 8a Verwerfung der Ablehnung

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzul?ssig, wenn
1. die Ablehnung versp?tet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet ?ber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne da? der abgelehnte Richter ausscheidet. Wird ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst dar?ber, ob die Ablehnung als unzul?ssig zu verwerfen ist.

? 9 Anh?rung der Beteiligten

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anh?rung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die au?erhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder m?ndlicher Erkl?rung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu h?ren, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht geh?rt worden ist, verwertet werden.

? 10 Bekanntmachung

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verk?ndung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so gen?gt formlose Mitteilung.

? 11 Zustellung und Vollstreckung

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bed?rfen, sind der Staatsanwaltschaft zu ?bergeben, die das Erforderliche veranlasst.

? 12 Zeugenladung

Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

?13 Vernehmung von Mitgliedern oberster Staatsorgane und des Staatspr?sidenten

Die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates, die Minister sowie der Staatspr?sident sind je nach Verfahren in aller ?ffentlichkeit zu vernehmen.

? 14 Folgen des Nichterscheinens

(1) Einem ordnungsgem?? geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f?r den Fall, da? dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorf?hrung des Zeugen zul?ssig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gen?gend entschuldigt wird.

(3) Die Befugnis zu diesen Ma?regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

? 15 Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschw?gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw?gert ist oder war.
4.Minderj?hrige

(2) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung ?ber ihr Recht zu belehren. Sie k?nnen den Verzicht auf dieses Recht auch w?hrend der Vernehmung widerrufen.

? 16 Berufsgeheimnis

Eine Beziehung auf das Berufsgeheimnis ist vor Gericht nur dann zul?ssig, wenn damit die innere- oder ?u?ere Sicherheit belastet werden k?nnte.

? 17 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen w?rde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist ?ber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

? 18 Zeugenbelehrung

Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst?ndigen Aussage zu belehren.

? 19 Einzelvernehmung, Gegen?berstellung

(1) Die Zeugen k?nnen einzeln und in Abwesenheit der sp?ter zu h?renden Zeugen vernommen werden.

(2) Eine Gegen?berstellung mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zul?ssig, wenn es f?r das weitere Verfahren geboten erscheint.

? 20 Vernehmung zur Person

Die Vernehmung beginnt damit, da? der Zeuge ?ber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, k?nnen statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

? 21 Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann f?r die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, da? sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen k?nnen und ihren schutzw?rdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung
1. ein Verbrechen,
2. ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuche oder
3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsm??ig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist, zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

? 22 Vernehmung zur Sache

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) Zur Aufkl?rung und zur Vervollst?ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n?tigenfalls weitere Fragen zu stellen.

? 23 Weigerung der Zeugen

(1) Wird das Zeugnis ohne Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f?r den Fall, da? dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht ?ber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Ma?regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

? 24 Auswahl der Sachverst?ndigen

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverst?ndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden k?nnen.

? 25 Folgen des Nichterscheinens oder der Verweigerung

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverst?ndigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst?ndiger eine angemessene Frist abzusprechen, oder vers?umt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristvers?umnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

? 26 Unterbringung zur Beobachtung eines Beschuldigung

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ?ber den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anh?rung eines Sachverst?ndigen und des Verteidigers anordnen, da? der Beschuldigte in ein ?ffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das f?r die Er?ffnung des Hauptverfahrens zust?ndig w?re.

(3) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zul?ssig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

? 27a K?rperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe

(1) Eine k?rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die f?r das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere k?rperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ?rztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden gestattet.

(2) Die Menschenw?rde und die Gesundheit des Beschuldigten darf durch diese Eingriffe nicht gef?hrdet werden.

(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gef?hrdung des Untersuchungserfolges durch Verz?gerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten zu.

? 27b Untersuchung einer Frau

(1) Kann die k?rperliche Untersuchung einer Frau das Schamgef?hl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt ?bertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angeh?riger zugelassen werden.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.

? 27c Molekulargenetische Untersuchungen

(1) An dem durch Ma?nahmen nach ? 27a Abs. 1 erlangten Material d?rfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgef?hrt werden.

(2) Nach Absatz 1 zul?ssige Untersuchungen d?rfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgef?hrt werden

? 27d Anordnung, Durchf?hrung der Untersuchung

(1) Untersuchungen nach ? 27c d?rfen nur durch den Richter angeordnet werden.

(2) Mit der Durchf?hrung der Untersuchung nach ? 27c sind Sachverst?ndige zu beauftragen. Diese haben durch technische und organisatorische Ma?nahmen zu gew?hrleisten, da? unzul?ssige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverst?ndigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu ?bergeben.

? 28 Leichenschau, Leichen?ffnung

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufkl?rung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichen?ffnung wird von zwei ?rzten vorgenommen. Einer der ?rzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines ?ffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen?ffnung nicht zu ?bertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichen?ffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschl?sse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichen?ffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichen?ffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder ?ffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichen?ffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verz?gerung gef?hrdet w?rde.

? 29 Vergiftungsverdacht

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verd?chtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine f?r solche Untersuchungen bestehende Fachbeh?rde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, da? diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

? 30 Geld- und Wertzeichenf?lschung

Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenf?lschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Beh?rde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Beh?rde ist ?ber die Unechtheit oder Verf?lschung sowie dar?ber einzuholen, in welcher Art die F?lschung mutma?lich begangen worden ist.

? 31 Beweisgegenst?nde

(1) Gegenst?nde, die als Beweismittel f?r die Untersuchung von Bedeutung sein k?nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenst?nde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Dies betrifft auch Personalausweis und Reisepass

? 32 Herausgabepflicht, Zwangsmittel

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung k?nnen gegen ihn Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.

? 33 Anordnung der Beschlagnahme

(1) Beschlagnahmen d?rfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Die Beschlagnahme in den R?umen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Best?tigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh?riger anwesend war.

(3) Ist nach erhobener ?ffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so sind binnen drei Tagen dem Richter die beschlagnahmten Gegenst?nde zur Verf?gung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgeb?ude oder einer nicht allgemein zug?nglichen Einrichtung oder Anlage der Volksarmee erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Nationalen Volksarmee um ihre Durchf?hrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.

? 34 Beschlagnahme von Postsendungen

Zul?ssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die gesch?ftsm??ig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zul?ssig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schlie?en ist, da? sie von dem Beschuldigten herr?hren oder f?r ihn bestimmt sind und da? ihr Inhalt f?r die Untersuchung Bedeutung hat.

? 35a ?berwachung der Telekommunikation

Die ?berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr?nden, da? jemand als T?ter oder Teilnehmer

1.a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gef?hrdung des sozialistischen Rechtsstaates oder des Landesverrates und der Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit,

b) Straftaten gegen die Landesverteidigung,

c) Straftaten gegen die ?ffentliche Ordnung,

2. eine Geld- oder Wertpapierf?lschung, einen schweren Menschenhandel, einen Mord, einen Totschlag oder einen V?lkermord,

einen Bandendiebstahl oder einen schweren Bandendiebstahl, einen Raub oder eine r?uberische Erpressung, eine Erpressung, eine gewerbsm??ige Hehlerei, eine Bandenhehlerei oder eine gewerbsm??ige Bandenhehlerei, eine Geldw?sche, eine Verschleierung unrechtm??ig erlangter Verm?genswerte, eine gemeingef?hrliche Straftat,

beging.

? 35b Einsatz technischer Mittel

(1) Ohne Wissen des Betroffenen

1. d?rfen

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,

b) sonstige besondere f?r Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T?ters verwendet werden,

2. darf das nicht?ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgeh?rt und aufgezeichnet werden,

3. darf das in einer Wohnung nicht?ffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgeh?rt und aufgezeichnet werden,

wenn einer der unter ? 35a erw?hnten Gr?nde vorliegt.

(2) Ma?nahmen nach Absatz 1 d?rfen sich nur gegen den Beschuldigten richten

? 36 Durchsuchung beim Verd?chtigen

Bei dem, welcher als T?ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Beg?nstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd?chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer R?ume sowie seiner Person und der ihm geh?renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, da? die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln f?hren werde.

? 37 Durchsuchung bei nichtverd?chtigen Personen

Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenst?nde und nur dann zul?ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie?en ist, da? die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden R?umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen R?umen auch zul?ssig, wenn diese sich in einem Geb?ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, da? sich der Beschuldigte in ihm aufh?lt.

? 38 N?chtliche Haussuchung

(1) Zur Nachtzeit d?rfen die Wohnung, die Gesch?ftsr?ume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschr?nkung gilt nicht f?r R?ume, die zur Nachtzeit f?r jedermann zug?nglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Gl?ckspiels, des unerlaubten Bet?ubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst Stunden von zehn Uhr abends bis vier Uhr morgens.

? 39 Einstweilige Beschlagnahme

Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenst?nde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Ver?bung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.

? 40 Inhalt des Haftbefehls

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuf?hren

1. der Beschuldigte,

2. die Tat, deren er dringend verd?chtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat,

3. der Haftgrund sowie

4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gef?hrdet wird.

? 41 Vorl?ufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verd?chtig ist oder seine Identit?t nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorl?ufig festzunehmen.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorl?ufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

? 42 Eingeschr?nkte Vernehmungsmittel

(1) Nur im Falle einer Staatsgef?hrdung und vergleichbarer Straftaten darf die Freiheit der Willensbet?tigung des Beschuldigten durch Erm?dung, durch T?uschung oder durch Hypnose beeintr?chtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zul?sst.

(2) Ma?nahmen, die das Erinnerungsverm?gen oder die Einsichtsf?higkeit des Beschuldigten anregen, sind gestattet.

? 43 Recht auf Verteidiger; zahlenm??ige Beschr?nkung

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gew?hlten Verteidiger darf drei nicht ?bersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbst?ndig einen Verteidiger w?hlen.

? 43b Verteidigerausschlie?ung bei Staatsschutzdelikten

Von der Mitwirkung in einem Verfahren welches Straftaten des Landesverrates oder einer Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschlie?en, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begr?ndet ist, da? seine Mitwirkung eine Gefahr f?r die Sicherheit der Volksrepublik Wolfenstein herbeif?hren w?rde.

? 44 Anklagegrundsatz

Die Er?ffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

? 45a Einstellung wegen Geringf?gigkeit

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des f?r die Er?ffnung des Hauptverfahrens zust?ndigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des T?ters als gering anzusehen w?re und kein ?ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

? 45b Einstellung auf Grund der Menschlichkeit

Sollte infolge der Verhandlung durch ein ?rztliches Gutachten festgestellt werden, das der Angeklagte an einer Krankheit leidet, die in n?chster Zeit (in den n?chsten 10 Monaten) zum Tode f?hrt, so ist das Verfahren im Sinne der Menschenw?rde einzustellen.

? 45b Sonderf?lle im Staatsschutz

Verfahren wegen Straftaten wie Hochverrats, Gef?hrdung des sozialistischen Rechtsstaates oder Landesverrats und der Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit, d?rfen auf keinen Fall vorzeitig eingestellt werden.

? 46 Richter als Notstaatsanwalt

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist

? 47 Ununterbrochene Gegenwart

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Gesch?ftsstelle.

? 48 Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schlie?t mit der auf die Beratung folgenden Verk?ndung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Aus?bung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche ?berschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verh?ngt, so sind Zahl und H?he der Tagess?tze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Ma?regel der Besserung und Sicherung zur Bew?hrung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im ?brigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

? 49 Urteilsgr?nde

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so m?ssen die Urteilsgr?nde die f?r erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umst?nde behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschlie?en, vermindern oder erh?hen, so m?ssen die Urteilsgr?nde sich dar?ber aussprechen, ob diese Umst?nde f?r festgestellt oder f?r nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gr?nde des Strafurteils m?ssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umst?nde anf?hren, die f?r die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer F?lle abh?ngig, so m?ssen die Urteilsgr?nde ergeben, weshalb diese Umst?nde angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden. Die Urteilsgr?nde m?ssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erf?llt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt. Die Urteilsgr?nde m?ssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bew?hrung ausgesetzt worden ist.

(4) Wird der Angeklagte freigesprochen, so m?ssen die Urteilsgr?nde ergeben, ob der Angeklagte f?r nicht ?berf?hrt oder ob und aus welchen Gr?nden die f?r erwiesen angenommene Tat f?r nicht strafbar erachtet worden ist.

? 50 Voraussetzung und Verfahren

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufh?lt und seine Gestellung vor das zust?ndige Gericht nicht ausf?hrbar oder nicht angemessen erscheint.

? 51 Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zul?ssigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

? 52 Zul?ssigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschl?sse und gegen die Verf?gungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zul?ssig, soweit das Gesetz sie nicht ausdr?cklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverst?ndige und andere Personen k?nnen gegen Beschl?sse und Verf?gungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

? 53 Zul?ssigkeit der Berufung

Gegen die Urteile der Strafrichter ist Berufung zul?ssig

? 54 Das Berufungsurteil

(1) Soweit die Berufung f?r begr?ndet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zust?ndigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zust?ndige Gericht zu verweisen.

? 55 Zul?ssigkeit der Revision

Gegen die Urteile der Regionen- und des Obersten Gerichtes ist Revision zul?ssig.

? 56 Nur Gesetzesverletzung ist Revisionsgrund

(1) Die Revision kann nur darauf gest?tzt werden, da? das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

? 57 Bindung an Revisionsurteil; keine Strafversch?rfung

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und H?he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ge?ndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

? 58 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr?ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zul?ssig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf?lscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverst?ndige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors?tzlichen falschen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fr?her erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung ?ber eine Ma?regel der Besserung und Sicherung zu begr?nden geeignet sind.

? 59 Unzul?ssigkeit der Wiederaufnahme

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuf?hren, ist nicht zul?ssig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldf?higkeit herbeizuf?hren, ist gleichfalls ausgeschlossen

? 60 Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskr?ftig geworden sind.



? 61 Anrechnung der Untersuchungshaft

Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.

? 62 Begnadigungsrecht

Das Begnadigungsrecht steht allein dem Staatspr?sidenten zu.

Dieser darf sich beratende Hilfe bei den Ministern sowie der Heiligen sozialistischen Inquisition holen.

? 63 Strafaussetzung zur Bew?hrung

(1) Die nachtr?glichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bew?hrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, trifft das Gericht ohne m?ndliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h?ren. Hat das Gericht ?ber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Versto?es gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur m?ndlichen Anh?rung geben. (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zul?ssig. Sie kann nur darauf gest?tzt werden, da? eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

? 64 Bedingte Entlassung

Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew?hrung ausgesetzt werden soll sowie die Entscheidung, da? vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzul?ssig ist, trifft das Gericht ohne m?ndliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h?ren. Der Verurteilte ist m?ndlich zu h?ren. Von der m?ndlichen Anh?rung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe bef?rworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt.

? 65 Vollstreckungsaufschub bei Krankheit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verf?llt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f?r den Verurteilten zu besorgen ist.

(4) Die Vollstreckungsbeh?rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verf?llt,

2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f?r den Verurteilten zu besorgen ist oder

3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt nicht behandelt werden kann.

Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn ?berwiegende Gr?nde, namentlich der ?ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

? 66 Aufschub und Aussetzung des Berufsverbots

(1) Das Gericht kann bei Erlass des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots f?r den Verurteilten oder seine Angeh?rigen eine erhebliche, au?erhalb seines Zweckes liegende, durch sp?teres Wirksamwerden vermeidbare H?rte bedeuten w?rde.

(2) Die Vollstreckungsbeh?rde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.

(3) Der Aufschub und die Aussetzung k?nnen an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen gekn?pft werden. Aufschub und Aussetzung d?rfen den Zeitraum von sechs Wochen nicht ?bersteigen.

(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die f?r das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.

? 67a Vollstreckung der Geldstrafe

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der F?lligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, da? sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, da? sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg f?hren wird.

? 67b Absehen von Vollstreckung

(1) Das Gericht kann anordnen, da? die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bew?hrung ausgesetzt worden ist oder

2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verh?ngt ist.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

? 67c Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbeh?rde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, da? die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung unterbleibt.

(3) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird.

? 68 Beschlagnahme der Personendokumente

(1) Ist ein Auswei?papier amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausl?ndische Personendokumente k?nnen zur Eintragung eines Vermerks ?ber ein Urteil beschlagnahmt werden.

? 69 ?ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Verurteilungen werden stets ?ffentlich bekannt gegeben.

(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so h?lt ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh?rde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder von Zwanghaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(4) F?r die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der f?r die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

? 70 Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) Kosten des Verfahrens sind die Geb?hren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten geh?ren auch die durch die Vorbereitung der ?ffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr?ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh?ren auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh?ren auch

1. die Entsch?digung f?r eine notwendige Zeitvers?umnis nach den Vorschriften, die f?r die Entsch?digung von Zeugen gelten, und

2. die Geb?hren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

? 71 Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Ma?regel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufkl?rung bestimmter belastender oder entlastender Umst?nde besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig w?re, den Angeklagten damit zu belasten. (3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht f?r die Kosten.

? 72 Freispruch

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er?ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte S?umnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

? 73 Wechselseitige Beleidigungen

Bei wechselseitigen Beleidigungen oder K?rperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, da? einer oder beide f?r straffrei erkl?rt werden.

? 74 Heilige Sozialistische Inquisition

Die Heilige Sozialistische Inquisition f?hrt eine beobachtende und beratende T?tigkeit aus.

In Ausnahmef?llen und nach Anweisung des Obersten Gerichtshofes f?llt die Inquisition ein Urteil.

Dies ist nur zivilrechtlich m?glich.

? 75 Auslegung

Die Paragraphen der StPO d?rfen jederzeit und durch jeden Richter nach belieben ausgelegt und gebeugt werden.

? 78 Rechtsg?ltigkeit

Diese Paragraphen sind rechtsg?ltig.

Eine ?berarbeitung bedarf der Zustimmung des Volkes.
es grüßt / atentamente / terveisin

Dr.mad.bull. Andrés R. Chilavert
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