WahlG - Wahlgesetz

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WahlG - Wahlgesetz

Beitragvon Presidente Chilavert » Sonntag 23. August 2009, 22:29

verabschiedet am 31.07.2000 per Volksratsbeschluss

§ 1

Jeder Bürger der Volksrepublik Wolfenstein ist mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres [virtuell] wahlberechtigt.

§ 2

(1) Das passive Wahlrecht kann von Parteien, Organisationen sowie Einzelpersonen ausgeübt werden.

(2) Parteien, Organisationen und Einzelpersonen, die ihr passives Wahlrecht aus?ben wollen, müssen beim Innenministerium registriert sein.

§ 3

(1) Jeder Bürger hat gegenüber der Republik die Pflicht, sein aktives Wahlrecht auszuüben.

(2) Verletzt ein Bürger diese Pflicht absichtlich, verliert er das passive Wahlrecht für die nächste Wahl.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Bürgers oder bei anderweitigen plausiblen Gründen, die es einem Bürger nicht ermöglichen, an Wahlen teilzunehmen, ist die Briefwahl zulässig.

§ 4

(1) Der Volksrat wird aller vier bis fünf Monate gewählt.

(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Wahl kann maximal um eine Woche verschoben werden.

(3) Der Präsident wird aller 12 Monate gewählt, im übrigen gilt auch hier die Bestimmung aus (2).
es grüßt / atentamente / terveisin

Dr.mad.bull. Andrés R. Chilavert
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