Erster Abschnitt - Definitionen und Bestimmungen
§ 1 Definitionen und Bestimmungen
(1) Das Strafgesetzbuch ist die Richtlinie, an der sich alle Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Wolfenstein orientieren. Die angegebenen Höchst- und Mindeststrafen dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2) Angeklagte sind bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu betrachten.
(3) Dieses Strafgesetzbuch gilt für alle Bürger der Volksrepublik Wolfenstein sowie für Bürger anderer Staaten, die Straftaten in der oder gegen die Volksrepublik Wolfenstein begingen oder planten. Insbesondere sind die Bestimmungen des ATG zu beachten.
(4) Straftaten, die nicht durch Bestimmungen dieses Strafgesetzbuchs bedroht sind, aber eindeutig als solche erkennbar sind, insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu stören, sind gesondert zu behandeln.
§ 2 Strafvollzug
(1) Die Todesstrafe darf durch die ordentliche Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Wolfenstein weder verhängt noch vollstreckt werden.
(2) Zulässige Strafen sind Verbote, Geldstrafen, Haftstrafen, verschärfte Haftstrafen und Ausschlussstrafen.
Zweiter Abschnitt - Straftaten und Strafen
? 3 Handlungen gegen die Würde und Ehre von Personen
(1) Wer andere grundlos oder unter Behauptung falscher Tatsachen öffentlich in demütigender Form beleidigt oder herabwürdigt, ist mit einer Geldstrafe nicht unter B$ 3,000,000 zu bestrafen.
(2) In besonders schwerem Fall, bei Titulierung anderer mit beleidigenden Tiernamen und/oder Kraftausdrücken, ist eine Geldstrafe von mindestens B$ 6,000,000 zu verhängen.
(3) Im Wiederholungsfalle wird eine Haftstrafe von bis zu 14 Tagen verhängt.
(4) Als öffentlich gelten nur Beleidigungen und Herabwürdigungen in den Foren der Volksrepublik Wolfenstein oder in deren Mailinglisten.
(5) Affekthandlungen wirken strafmildernd.
§ 4 Handlungen gegen die Würde und Ehre von Institutionen, Staatsorganen und Staatssymbolen
(1) Wer Staatsorgane oder Institutionen oder Staatssymbole der Volksrepublik Wolfenstein grundlos oder unter Behauptung falscher Tatsachen öffentlich beschimpft, herabwürdigt oder lächerlich macht, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 7 Tagen bis zu 35 Tagen bestraft.
(2) In besonders schwerem Fall, bei Veröffentlichung dieser Beschimpfungen oder Herabwürdigungen in öffentlich zugängigen Medien (Zeitungen, Radio, Fernsehen), ist eine Freiheitsstrafe nicht unter 35 Tagen zu verhängen.
(3) Im Wiederholungsfalle ist das doppelte Strafmaß der vorangegangenen Strafe zu verhängen.
§ 5 Beschädigung und Zerstörung von Volkseigentum
(1) Wer Volkseigentum vorsätzlich beschädigt, ist mit einer Geldstrafe in doppelter Höhe des verursachten Schadens zu bestrafen.
(2) Wer Volkseigentum vorsätzlich und organisiert beschädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Tagen bis zu 42 Tagen zu bestrafen.
(3) Wer Volkseigentum fahrlässig oder unwissentlich beschädigt, hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(4) Wer Volkseigentum vorsätzlich zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 70 Tagen zu bestrafen und muß den verursachten Schaden in vierfacher Höhe ersetzen.
(5) Wer Volkseigentum fahrlässig oder unwissentlich zerstört, hat den entstandenen Schaden in doppelter Höhe zu ersetzen.
§ 6 Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Wer Taten begeht oder plant, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu 98 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer solche Taten fahrlässig oder unwissentlich begeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens B$ 4,000,000 oder Freiheitsstrafe bis zu 70 Tagen zu bestrafen.
§ 7 Bildung organisierter staatsfeindlicher Verbände
(1) Wer einen staatsfeindlichen Verband organisiert, um damit die öffentliche Ordnung, die staatliche Ordnung und/oder das Leben und die Gesundheit der Bürger zu bedrohen, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 300 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer einer solchen Organisation angehört, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 200 Tagen zu bestrafen.
(3) Im Wiederholungsfalle ist der Ausschluß aus der Volksrepublik Wolfenstein, d.h. die rückwirkende Nichterteilung der Staatsbürgerschaft, sowie das doppelte Strafmaß der vorausgegangenen Strafe zu verhängen.
§ 8 Mord und Körperverletzung
(1) Wer andere vorsätzlich verletzt, wird mindestens mit einer Geldstrafe in H?he von B$ 4,000,000 und höchstens mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 70 Tagen bestraft.
(2) Wer andere vorsätzlich ermordet, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 300 Tagen pro Mord und Ausschluß aus der Volksrepublik Wolfenstein bestraft.
(3) Notwehr gilt nicht als Mord.
(4) Staatliche Notwehr erst recht nicht.
§ 9 Drogenhandel und -anbau
(1) Wer Drogen (Drogen siehe Anhang) anbaut oder mit ihnen Handel treibt oder welche besitzt, wird mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von B$ 3,000,000 bis zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen bestraft.
(2) Wer Organisationen gründet, leitet oder einer angehört, die gewerblich mit Drogen handeln, ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 70 Tagen zu bestrafen.
§ 10 Unerlaubter Waffenbesitz
(1) Wer ohne Genehmigung Waffen besitzt muß diese den staatlichen Organen aushändigen und wird mit 14 Tagen Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mitglieder von Organisationen, die sich als Körperschaft des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig machen, werden mit mindestens 14 Tagen Freiheitsstrafe bestraft.
§ 11 Landesverrat
(1) Wer vorsätzlich interne Informationen der Volksrepublik Wolfenstein an ausländische Geheimdienste oder Organisationen weitergibt oder diesen zugänglich macht oder plant, dies zu tun, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 35 Tagen bestraft.
(2) Wer für einen ausländischen Geheimdienst oder sonst eine ausländische Organisation arbeitet, mit dem Ziel, geheime Informationen über die Volksrepublik Wolfenstein zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 42 Tagen bestraft.
§ 12 Mißbrauch der Staatsbürgerschaft
(1) Wer seine Staatsbürgerschaft dazu missbraucht, im In- oder Ausland unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und/oder Verwendung falscher Namen feindliche Handlungen gegen die Volksrepublik Wolfenstein zu provozieren, wird aus der Volksrepublik Wolfenstein ausgeschlossen.
Dritter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 13 Geltung und Inkrafttreten
(1) Dieses Strafgesetzbuch tritt am 20.01.2001 in Kraft.
(2) Es gilt sowohl für in- als auch für ausländische Bürger, die Taten begehen oder planen, die durch dieses Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht sind.
(3) Dieses Strafgesetzbuch kann durch Volksabstimmung geändert werden. Erforderlich ist die einfache Mehrheit.
Vierter Abschnitt - Anhang
1. Als Drogen nach § 7 gelten Heroin, Kokain und sämtliche ihrer Derivate, künstlich hergestellte bewusstseinsverändernde Stoffe in allen Formen mit Ausnahme notwendiger industrieller Zwischen- oder Endprodukte.
2. Nicht als Drogen nach § 7 gelten Alkohol, Nikotin, Ayahuasca, Hanf bzw. deren Wirkstoffe, sofern diese nicht künstlich verändert wurden.