verabschiedet am 20.02.2000 per Volksratsbeschluss
§ 1
(1) Bewaffnete Gruppen und Verbände können nur von Mitgliedern der Regierung oder politischen Organisationen aufgestellt werden.
(2) Einzelpersonen dürfen keine bewaffneten Gruppen oder Verbände aufstellen.
(3) Scheidet ein Regierungsmitglied, welches eine bewaffnete Gruppe oder einen solchen Verband aufgestellt hat, aus der Regierung aus, wird dieser Verband/diese Gruppe der Nationalen Volksarmee angegliedert.
§ 2
(1) Solche bewaffneten Gruppen oder Verbände müssen beim Nationalen Sicherheitsrat angemeldet und registriert werden.
(2) Diese Gruppen oder Verbände dürfen nur leicht bewaffnet sein und in keinem Fall mit den regulären Streitkräften der Volksrepublik konkurrieren.
(3) Diese Gruppen oder Verbände unterstehen im Kriegsfall dem Oberkommando des Großen Wolfensteiner Generalstabs.
§ 3
(1) Alle oben gennanten Gruppen und Verbände dürfen keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen
(2) a. Solche Gruppen und Verbände, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, müssen diese Ziele ändern.
b. Solche Gruppen und Verbände, welche verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und diese nicht ändern, sind zu entwaffnen und aufzulösen..
§ 4
(1) Diese Gruppen und Verbände unterliegen den Gesetzen der Volksrepublik, insbesondere dem Menschenrechtsgesetz.
(2) Gruppen und Verbände, die gegen Gesetze der Volksrepublik verstoßen, sind zu entwaffnen und aufzulösen.