Anpassung des Wahlrechts
Verfasst: Montag 10. September 2012, 09:03
Aufgrund der Umgestaltung des Staatswesens hin zu modernen sozialistischen und demokratischen Strukturen ist eine Anpassung des mehr als zehn Jahre alten Wahlrechts erforderlich geworden. Die Praxis hat gezeigt, dass erstens die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre keine Vorteile brachte, und das zweitens die Wahlpraxis teils erheblich vom Gesetzestext abwich, was ich zum Anlass nehmen möchte, die sich in der Praxis ergeben habenden Abweichungen in das Gesetz einzuarbeiten.
Ich schlage daher nach dem bekannten Verfahren folgendes geändertes Wahlrecht vor:
Das Gesetz erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Abstimmung eingestellt.
Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.
Ich schlage daher nach dem bekannten Verfahren folgendes geändertes Wahlrecht vor:
Gesetz zur Regelung des Wahlrechts GeRWaR
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
verabschiedet am 31.07.2000 per Volksratsbeschluss, geändert am 17.09.2012 durch Beschluss des Rhabarberrates
§ 1
Jeder Bürger der Volksrepublik Wolfenstein ist mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres [virtuell] wahlberechtigt.
§ 2
(1) Das passive Wahlrecht kann von Parteien, Organisationen sowie Einzelpersonen ausgeübt werden.
(2) Parteien, Organisationen und Einzelpersonen, die ihr passives Wahlrecht ausüben wollen, müssen beim Innenministerium registriert und von diesem zugelassen worden sein.
§ 3
(1) Jeder Bürger hat gegenüber der Republik die Pflicht, sein aktives Wahlrecht auszuüben.
(2) Verletzt ein Bürger diese Pflicht absichtlich, verliert er das passive Wahlrecht für die nächste Wahl.
(3) Im Falle der Verhinderung eines Bürgers oder bei anderweitigen plausiblen Gründen, die es einem Bürger nicht ermöglichen, an Wahlen teilzunehmen, ist die Briefwahl zulässig.
§ 4
(1) Die Wahl zum Rhabarberrat findet gemäß der jeweils gültigen Regelung zur aktuellen Wahlperiode bzw. wenn nicht vorhanden, gemäß Anordnung des Presidente, statt.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Wahl kann nach der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung des Termins maximal um eine Woche verschoben werden.
Das Gesetz erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Abstimmung eingestellt.
Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.