Rhabarbersüßmostbereitstellungsgesetz
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
§ 1 Recht auf Rhabarbersüßmost
(1) Jeder wolfensteiner Bürger hat pro Woche Anspruch auf vier Liter staatliches Rhabarbersüßmostdeputat, das von staatlichen Quellen ausgeteilt wird.
(2) Und zwar nach folgendem Schema: zwei Liter am Mittwoch und zwei Liter am Sonnabend, damit die Produktivität nicht leidet.
§ 2 Verzehr
(1) Der Verzehr des Mostes bleibt jedem wolfensteiner Bürger selbst überlassen.
(2) Verboten ist Verleih, Überlass, Verzicht, Verächtlichmachung, Übergabe des von staatlicher Stelle verteilten Mostes. Näheres regelt das Strafgesetzbuch.
§ 3 Bereitstellung
(1) Die landwirtschaftlichen Staatsbetriebe stellen den hierfür benötigten Rhabarbersüßmost zur Verfügung, aus der Menge, die über die jeweilige Planvorgabe hinaus produziert wird.
(2) Das Rhabarbersüßmostdeputat wird in den lokalen staatlichen Lebensmitteldepots ausgegeben.
(3) Der sonstige Rhabarbersüßmostausschank ist von diesem Gesetz nicht betroffen.