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GbbOR Gesetz betreffend die bewaffneten Organe der Republik
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Autor:  Presidente Chilavert [ Sonntag 29. November 2009, 00:12 ]
Betreff des Beitrags:  GbbOR Gesetz betreffend die bewaffneten Organe der Republik

Gesetz betreffend die bewaffneten Organe der Republik NVA

Rechtsgrundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009

Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond


§ 1 Die Nationale Volksarmee ist Garant des Friedens und Held der Arbeit. Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist zum Aufbau der Heimat verpflichtet.

§ 2 Wehrpflicht besteht nach Schweizer Vorbild. Reservisten bis in den bitteren Tod.

§ 3 Wehrpflicht besteht für Männer, Frauen, Unmündige, Haustiere und Besucher, für Computer und ausländische IT-Spezialisten, ehemalige Angehörige aller Armeen, Telefon- und Grundstücksbesitzer, Autofahrer und Radiohörer, Erbschleicher und Selbstmörder sowie Briefmarkensammler. Ausgeschlossen von der Wehrpflicht sind: Unwillige, Bartträger, Tomatenzüchter und Einhörner, denen es jedoch freisteht, freiwillig ihren Ehredienst zu leisten.

§ 4 Die Armee wird auf die Verfassung (Gesetze) der Republik vereidigt. Niemals auf angetrunkene Personen oder abgefahrene Rockgruppen.

§ 5 Der Grosse Wolfensteiner Generalstab übernimmt die Führung der Streitkräfte im Ernstfall. Der Minister bleibt im E-Fall Mitglied der Regierung und darf Alkohol trinken und rauchen. Den E-Fall bestimmt der Sicherheitsrat bzw. in Ausnahmen der GWG selbst.

§ 6 Die Armee wird zu allen Aufbaumaßnahmen Wirtschaft, der Infrastruktur und Landwirtschaft herangezogen. (Ausser im E-Fall und bei Übungen, sonst "Bau auf, bau auf, bau auf, bau auf, .." = 1. Gebot)

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