Anordnung des Presidente vom 2. November 2009. Rechtliche Grundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 1 Punkt 5.
Gesetz zum Putschantragswesen in der Volksrepublik Wolfenstein
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
§ 1 - Putsche sind Antrags- und Bewilligungspflichtig. Die Bewilligung eines Putsches bedarf der Antragstellung.
§ 2 - Die Antragstellung erfolgt beim Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City.
§ 3 - Im Putschantrag müssen folgende Informationen enthalten sein: - Datum des Antrags, - Ort der Antragstellung, - Teilnehmer des Putsches mit Staatsangehörigkeit, Wohnort, Erreichbarkeit bis zur geplanten Ausführung des Putsches, - Hintermänner und Hinterfrauen sowie Drahtzieher und Drahtzieherinnen, - Ort und Zeit des geplanten Putsches (unter Angabe der betreffenden Distrikte der Volksrepublik Wolfenstein, des Freistaats Schwarzer Wald bzw. des Mondes), - Ziel des Putsches, - Aufzählung der voraussichtlichen Vergehen und Gesetzesverstöße in Vorbereitung und bei Ausführung des Putsches, - Zu erwartender Schaden an Privat- und Volkseigentum sowie zu erwartender Schaden an Personen und anderen Lebewesen, - detaillierte Planung des Putsches sowie Übersicht über den Technikeinsatz (inkl. Waffen), Losungen, Parolen, Tarnnamen sowie Schlüssel und Passwörter der Aktion.
§ 4 - Die Antragstellung hat mindestens 57 Wochen vor dem geplanten Putsch beim Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City zu erfolgen. Die Antragstellung ergibt noch kein Recht auf einen Putsch.
§ 5 - Das Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City ist berechtigt, bei zu erwartenden Gesetzesverstößen oder aus anderen Gründen gestellte Anträge abzulehnen oder nicht zu bearbeiten.
§ 6 - Das Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City gibt bei positiver Bewertung den Antrag an die Gouvernanten/die Gouverneure der betreffenden Regionen, Distrikte bzw. des Mondes.
§ 7 - Die Gouvernanten/die Gouverneure prüfen den Putschantrag nacheinander innerhalb von jeweils 46 Wochen und bei Bewilligung wird er zur endgültigen Entscheidung dem Presi der Volksrepublik Wolfenstein vorgelegt.
$ 8 - Eine Frist für die Entscheidung des Presis gibt es nicht.
§ 9 - Bei Nichtgenehmigung eines Antrags darf der Putsch nicht ausgeführt werden.
_________________ es grüßt / atentamente / terveisinDr.mad.bull. Andrés R. ChilavertPresidente Held der Arbeit 2007 Hauptchefoberboss h.c. Ehrenvorsitzender der PPdV
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