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GesOrgIS - Gesetz zur Regelung der Organe der Inneren Sicher
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Autor:  Presidente Chilavert [ Sonntag 23. August 2009, 22:30 ]
Betreff des Beitrags:  GesOrgIS - Gesetz zur Regelung der Organe der Inneren Sicher

-Gesetz zur Regelung der Organe der Inneren Sicherheit (GesOrgIS)-

?1 Generelles: (1) Die Organe der Inneren Sicherheit (OrgIS) unterstehen dem Innenministerium. Es handelt sich hierbei um zivile, nichtmilit?rische Gruppen, deren Aufgabe es ist, die Volksrepublik Wolfenstein vor jeglicher Gef?hrdung auf dem Grunde der bestehenden Gesetze zu besch?tzen.
(2) Das Innenministerium erstellt die Haushalte der OrgIS und tr?gt Verantwortung f?r Personal, Ausr?stung und Arbeit derselben.
(3)Die obersten Strukturebenen und Aufgaben der OrgIS legt dieses Gesetz fest. Die darunterliegenden Strukturen kann das Innenministerium per Erlass ohne Zustimmung der Junta festlegen.
(3.1)Die Junta hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach verk?nden einer solchen ?nderung das Recht, Veto gegen die ?nderung einzulegen. Die ?nderung muss dann zur?ckgenommen werden. Nach einer ?berarbeitung kann der Erlass erneut verk?ndet werden. Zur ?berarbeitung kann ein Vermittlungsausschuss eingesetzt werden.

?2 Struktur der OrgIS: (1)Die OrgIS bestehen aus drei Teilen:
(2)Volkspolizei: Die Volkspolizei (VoPo) erf?llt allgemeine schutzpolizeiliche Aufgaben. Sie ist f?r die Regelung des Verkehrs -am Boden sowie zu Wasser und zu Luft- zust?ndig, wird zur Sicherung von Demonstrationen und zum Begegnen von Aufst?nden gebraucht.
(2.1)Die VoPo ist zur notwendigen Bewaffnung berechtigt. Sie ist zur Durchf?hrung von polizeilichen Amtshandlungen, die die pers?nliche Freiheit des Betroffenen einschr?nken k?nnen, authorisiert - allerdings nur auf einen konkreten Verdacht oder Ersuchen der Polente hin.
(3)Polente: Die Polente (Pol) erf?llt kriminalpolizeiliche Aufgaben. Sie ist zur Ermittlung bei Straftaten, bei der Pr?vention selbiger und zur Erkennung von potenziellen terroristischen Gefahren f?r Wolfensteinisches Territorium aus dem In- und Ausland einzusetzen. Sie kann keine Verhaftungen, Haussuchungen und ?hnliche, der VoPo vorbehaltene Amtshandlungen durchf?hren, kann diese allerdings damit beauftragen.
(3.1.1)Kontaktleute: Die Polente stellt dem Verteidigungsministerium Kontaktleute (KoLeu's) zur Verf?gung, die unmittelbar an der Grenze zur Vernetzung der zivilen und der milit?rischen Verteidigung eingesetzt werden.
(3.1.2)Die KoLeu's leisten keinen Dienst an der Waffe, obwohl sie w?hrend ihres dreimonatigen Einsatzes dem Kommando der NVA unterstehen. ?ber die Verl?ngerung ihres EInsatzes kann nur das Innenministerium entscheiden.
(3.1.3)Die KoLeu's gelten zu jeder Zeit als Zivilisten.
(3.1.4.1)Die KoLeu's haben Zugang zu allen dem Innenministerium vorliegenden Informationen. Hierzu z?hlen auch und besonders personenbezogene Daten.
(3.1.4.2)Der Missbrauch dieser Daten ist ihnen untersagt. Sie d?rfen nur auf Anfrage der entsprechenden Stellen der NVA auf die Datenbanken zugreifen. Diese Zugriffe werden zentral protokolliert, um Missbrauch auszuschlie?en.
(4)Zivilschutz: Im Zivilschutz werden die Organe zur Abwendung von Gefahrensituationen, die aus Katastrophen, Ungl?cken, Unf?llen oder ?hnlichen unvorhersehbaren Ereignissen vereinigt. Er umfasst die Organe der Feuerwehren, der Rettungsdienste und des Technischen Hilfsdienstes. Zentrale Aufgabe des Zivilschutzes ist der direkte Schutz von Leben und Volkseigentum. Er ist zu keinerlei Bewaffnung befugt.

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