Aufgrund der Umgestaltung des Staatswesens hin zu modernen sozialistischen und demokratischen Strukturen ist eine Anpassung des mehr als zehn Jahre alten Justizrechtes erforderlich geworden. Das betrifft vor allem Organe, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar waren, wie zum Beispiel das Verfassungsgericht, oder Organe, die sich über die Jahre nicht durchsetzen konnten, wie beispielsweise die gesellschaftlichen Gerichte.
Ich schlage daher nach dem bekannten Verfahren folgendes geändertes Justizrecht vor:
Zitat:
Gesetz zur Regelung des Justizrechts GeRJu
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 2 Punkt 1
Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond
verabschiedet am 10.02.2001 per Kabinettsbeschluss, geändert am 16.09.2012 per Beschluss des Rhabarberrates
Artikel 1
Die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung sind die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste des wolfensteiner Weges des Sozialismus.
Artikel 2
Gesellschaft und Staat gewährleisten die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts.
Artikel 3
Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet.
Artikel 4
(1) Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein werden unmittelbar nach Erscheinen öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden in geeigneter Form veröffentlicht.
(3) Rechtsvorschriften dürfen der Verfassung nicht widersprechen.
(4) Über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer staatlicher Organe entscheidet nach Anruf das Verfassungsgericht der Republik.
Artikel 5
(1) Die Rechtspflege dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der Volksrepublik Wolfenstein und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen.
(2) Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sind gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger.
(3) Die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege ist gewährleistet.
Artikel 6
Übliche Normen über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjährung.
Artikel 7
(1) Die Rechtsprechung wird in der Volksrepublik Wolfenstein durch den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht und die Regionalgerichte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ausgeübt.
(2) In Militärstrafsachen üben die Militärobergerichte und die Militärgerichte die Rechtsprechung aus.
(3) Die Militärgerichtsbarkeit wird durch ein gesondertes Gesetz geregelt.
Artikel 8
(1) Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Organ der Rechtsprechung.
(2) Der Oberste Gerichtshof leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein. Es sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte.
Artikel 9
(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.
(2) Richter des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtes werden vom Ministerium für Justiz vorgeschlagen und vom Rhabarberrat gewählt.
(3) Bei den Vorschlägen des Ministeriums für Justiz ist darauf zu achten, dass die Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Klassen und Schichten des Volkes ausgeübt werden soll.
Artikel 10
Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der Bürger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Volksrepublik Wolfenstein über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie schützt die Bürger vor Gesetzesverletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet den Kampf gegen Straftaten und sichert, daß die Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 11
(1) Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet.
(2) Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwälte der Regionen sowie die Militärstaatsanwälte.
(3) Die Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen, sie sind ihm verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
(4) Der Generalstaatsanwalt ist der Verfassung, den Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen der Volksrepublik Wolfenstein verpflichtet.
(5) Der Generalstaatsanwalt wird vom Ministerium für Justiz benannt und muss vom Staatspräsidenten bestätigt werden.
Artikel 12
(1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein bestimmt.
(2) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in Übereinstimmung mit den Strafgesetzen möglich.
Artikel 13
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Artikel 14
(1) Jeder Bürger hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden.
(2) Das Recht auf Verteidigung wird während des gesamten Strafverfahrens gewährleistet.
Artikel 15
Jeder Bürger kann sich mit Eingaben (Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen oder Beschwerden) an die Volksvertretungen oder die staatlichen und wirtschaftlichen Organe wenden. Ihnen darf aus der Wahrnehmung dieses Rechts kein Nachteil entstehen.
Artikel 16
(1) Für Beschwerden gegen Entscheidungen zentraler Organe ist der jeweilige Minister zust?ndig.
(2) Für Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen der einzelnen Ministerien, des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts ist der Staatspräsident zuständig.
(3) Für Beschwerden gegen Entscheidungen örtlicher Staatsorgane ist der Leiter des Organs zuständig, welches die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Artikel 17
Die Gesetzliche Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 18
Die Gesetzliche Verordnung kann nur vom Rhabarberrat der Volksrepublik geändert werden.
Das Gesetz erfüllt die Voraussetzungen gemäß Wolfensteiner Verfassung und GüEnGÄAbG und wird daher zur Abstimmung eingestellt.
Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn innerhalb einer Woche (ab jetzt) seitens der Mitglieder des Rhabarberrates oder der Regierung kein Widerspruch angemeldet wird.