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Volksrepublik Wolfenstein - Ordnung und Sozialismus seit 1999 2014-05-23T20:46:16+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/feed.php?f=13 2014-05-23T20:46:16+02:00 2014-05-23T20:46:16+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=565&p=5360#p5360 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Re: Globale Accounts]]> Statistik: Verfasst von Einige Bürger — Freitag 23. Mai 2014, 20:46


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2013-09-19T00:23:02+02:00 2013-09-19T00:23:02+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=565&p=5118#p5118 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Globale Accounts]]> liebe Freunde und Freundinnen,
liebe Agenten und Saboteure,

ab sofort stehen euch anonyme Forenaccounts zur Verfügung. Ich bitte euch darum, diese Accounts wenigstens einigermaßen überlegt oder auch völlig unüberlegt einzusetzen - um Kritik anzubringen, den Laden aufzumischen, dem Presi oder dem ABV die Meinung zu geigen oder sonstigen Unfug anzustiften. Für die Kriminellen habe ich einen extra Account angelegt, der bei dafür vorgesehener Benutzung sicher auch mal mit der VP oder dem bereits genannten ABV in Kontakt kommt.

Folgende Accounts sind für alle Besucher nutzbar:

Einige Bürger
User: Einige Bürger
PW: Bürger

Kriminelles Subjekt
User: Kriminelles Subjekt
PW: Kriminelle

Ihr könnt mit den Accounts auch Vorschläge machen, die ihr euch sonst nicht zu machen traut. Wollt ihr sicher gehen, dass der Staat euch nicht auf die Schliche kommt, nutzt BITTE einen Proxyserver.

Ebenso bitte ich euch darum, die Accounts entsprechend eurer Vorhaben zu verwenden. Ich weise darauf hin, dass beide Accounts nicht überall Schreibrechte haben, sondern im Allgemeinen nur in der Tratschkaschemme, den Distrikten, der Universität und dem Bereich Sonstiges. Sollte der Account "Kriminelle" kriminell werden, kann es sein, dass nach erfolgter Ermittlung der Volkspolizei und der rechtlichen Würdigung der Tat die Schreibrechte des Accounts auf noch einzurichtende Gefängnis-Unterforen beschränkt wird.

Soviel dazu, ich wünsche viel Spaß bei der Nutzung!

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Donnerstag 19. September 2013, 00:23


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2013-02-04T23:54:03+02:00 2013-02-04T23:54:03+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=437&p=3981#p3981 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Re: GeVotZeKa Gesetz für das Verbot des Zeigens von Karikatu]]> Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 4. Februar 2013, 23:54


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2013-02-04T23:53:44+02:00 2013-02-04T23:53:44+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=437&p=3980#p3980 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GeVotZeKa Gesetz für das Verbot des Zeigens von Karikaturen]]> Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 4. Februar 2013, 23:53


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2012-07-18T18:01:36+02:00 2012-07-18T18:01:36+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=369&p=3611#p3611 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Re: [GeSwoKu] Gesetz zur Sicherung wolfensteiner Kulturgüter]]> Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Mittwoch 18. Juli 2012, 18:01


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2012-07-09T14:33:02+02:00 2012-07-09T14:33:02+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=369&p=3584#p3584 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GeSwoKu Gesetz zur Sicherung wolfensteiner Kulturgüter]]> Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 9. Juli 2012, 14:33


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2011-11-21T23:18:53+02:00 2011-11-21T23:18:53+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=314&p=3347#p3347 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Erster Zusatz zur Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein]]>
Rechtsgrundlage: Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009

Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond

1. Zusatz zur Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein

Punkt 1

In Übereinstimmung mit Kapitel 3, Punkt 5 sowie allen anderen Kapiteln und Punkten der Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein erklärt das Volk der Volksrepublik Wolfenstein, dass die Regelungen, welche in der Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom wolfensteiner Volke beschloßen wurden, weiterhin uneingeschränkt gültig sind.

Punkt 2

Darüber hinaus wird dem letzten Satz in Kapitel 3, Punkt 5 der Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein der in diesem ersten Zusatz zur Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein unter Punkt 3 aufgeführte Satz angehängt.

Punkt 3

Außer bei Null.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 21. November 2011, 23:18


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2011-08-10T16:27:53+02:00 2011-08-10T16:27:53+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=270&p=3137#p3137 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Freundschaftsvertrag Wolfenstein - Pottyland - 2003]]> Freundschaftsvertrag zwischen der Volksrepublik Wolfenstein und dem Königreich Pottyland

Artikel 1 - Ziel

Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel 2 - Zusammenarbeit

Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis an.

Artikel 3 - Botschaften

Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zu dessen Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Sollte ein Botschafter vorsätzlich gegen die Gesetze des Landes, in dem er als Botschafter tätig ist, verstossen und sollte es dazu eindeutige Beweise geben und der betreffende Botschafter noch nicht ausgewechselt oder zurück beordert wurde, so darf die Regierung des betroffenen Landes der Regierung des Botschafters eine Protesnote schicken, die jedoch keine Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen haben. Sollte nach dem Verschicken der Protestnote der betreffende Botschafter weder ausgewechselt oder zurückberufen worden, so darf er ausgewiesen werden, ohne dass dadurch der diplomatische Status leidet.

Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten

Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, dass jede Person, welche Einwohner in einem der Unterzeichnerstaaten ist, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Desweiteren muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht, ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 5 - Unterstützungspflicht

Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten. (wichtig!->neutralität)

Artikel 6 - Konfliktregelung

Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.

Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen

Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel 8 - Kündigung des Vertrages

Dieser Vertrag kann nur unter ausreichender Begründung und mit Frist von einer Woche einseitig gekündigt werden und bedarf der Schriftform. Sollte solch ein Fall eintreten, sind die diplomatischen Beziehungen danach mindestens als neutral einzustufen.

Artikel 9 - Laufzeit

Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


Unterzeichner:

Für das Königreich Pottyland: König Potty / König
Datum: 14.03.2003

Für die Volksrepublik Wolfenstein: Wladimir W.v. Karpow / Aussenminister; Dr. mad. bull. Presidente Andrès Chilavert / Presidente

Datum: 14.03.2003

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Mittwoch 10. August 2011, 16:27


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2011-07-08T21:55:37+02:00 2011-07-08T21:55:37+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=252&p=3064#p3064 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Resolution der USB zum Schutze der Pinguine - 2004]]>
1. Die USB erklärt ihre uneingeschränkte Solidarität mit den Pinguinen der Antarktis. Die USB stellt fest, daß der Pinguin als Symbol der Freiheit, als Maskottchen des Kampfes gegen Monopolismus, Ausbeutung und Unterdrückung des Schutzes durch die USB bedarf.
2. Die USB erklärt ihren festen Willen, die Pinguine der Antarktis vor dem Zugriff imperialistischer, kapitalistischer und aller anderen vebrecherischen Subjekte mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen.
3. Die USB stellt fest, daß der Kampf für die Freiheit der Pinguine sozialistischen Charakters ist und aus diesem Grunde mit aller Entschlossenheit geführt werden muss.
4. Die USB erklärt angesichts der neuerlichen imperialistischen Gefahr, angesichts des Unglücks, angesichts von Krieg und Verderben, welche Imperialismus und Kapitalismus über die Kontinente dieser Erde gebracht haben, die Antarktis als eines der letzten Ressorts von Freiheit und unberührter Natur als unantastbar für gleich welchen Staat, ob virtueller oder nicht virtueller Natur.
5. Die USB-Mitgliedsstaaten erklären, keine Ansprüche auf die Antarktis oder auch nur Teile davon zu haben oder auch je zu erheben.

Angenommen am 7.10.2004 vom USB-Generalrat mit 4:2 Stimmen.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Freitag 8. Juli 2011, 21:55


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2009-11-29T00:53:57+02:00 2009-11-29T00:53:57+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=64&p=341#p341 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Anordnung des Presidente Nummer 004]]>
Gemäss meiner verfassungsmässigen Rechte ordne ich an: folgende, ursprünglich rein Abu Dhabesische Regelung gilt künftig als Gesetz in ganz Wolfenstein. Die Bezeichnung "Abu Dhabu" hat sich der geflissentliche Staatsbürger selbsttätig mit "Volksrepublik Wolfenstein" gedanklich auszutauschen.

Rechtschreibreform

Die Rechtschreibreform, die in Deutschland und in Östterreich eingeführt wurde,
wird in Abu Dhabu nicht gefördert.
Jeder kann schreiben, wie er will, darf jedoch nicht auf der Umsetzung dieser
Rechtschreibreform im öffentlichen Leben bestehen.

In Abu Dhabu ist eine eigene Rechtschreibreform geplant, die sich an der
Phonetik der Deutschen Sprache orientiert:
Beispiele:

Aimer - Aimer,
Schtain - Schtain,
Schiena - Schiena oder Kiehna,
Fühsick - Fühsick,
Schtahlien - Schtahlien..


Otto Drolkar

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 29. November 2009, 00:53


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2009-11-29T00:29:49+02:00 2009-11-29T00:29:49+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=63&p=340#p340 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Anordnung des Presidente Nummer 003]]>
Gemäss meiner verfassungsmässigen Rechte ordne ich an: der Fahneneid der NVA gilt weiter, auch wenn er zwischenzeitlich weg war. Zuwiderhandlungen werden ENTSPRECHEND! geahndet.

Fahneneid der Nationalen Volksarmee
der Volksrepublik Wolfenstein

(Gültig ab sofort!)

Ich schwöre:
Der Volksrepublik Wolfenstein,
meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen
und sie auf Befehl der Regierung der Republik
gegen jeden Feind zu schützen.

Ich schwöre:
An der Seite der (wohl noch zu bestimmenden) Armeen,
als Soldat oder General oder Minister oder als Chef des Generalstabs
jederzeit bereit zu sein,
die jeweilige Staatsform gegen alle Feinde zu verteidigen und
mein Leben
zur Erringung des Sieges einzusetzen.

Ich schwöre:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter
und wachsamer Soldat zu sein,
den militärischen Vorgesetzten,
(bzw. meinem Kind & und meiner Frau),
unbedingten Gehorsam zu leisten,
die Befehle zu erfüllen
und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng
und volle Kanne zu bewahren.

Ich schwöre:
Die militärischen Kenntnisse
gewissenhaft zu erwerben,
wenn dass sie mir noch fehlen sollten,
die militärischen Vorschriften zu erfüllen
und immer und überall die Ehre unserer Republik
und ihrer Grossen Armee
zu wahren.

Sollte ich jemals diesen, meinen feierlichen Fahneneid verletzen,
so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik
und und die totale-finale Verachtung des werktätigen Volkes treffen.

***********************

Der Schwörer hat diesen Eid laut zu lesen.
Ein dreimaliges Sagen der Formel
"Ich entschwöre diesem Eid."
entbindet ihn wieder.

Entworfen by: Grosser Wolfensteiner Generalstab
Genehmigt by: Otto Drolkar v. Karlik


Brief-EIDing möglich: Schicken Sie Ihren persönlichen Eid,
gesprochen, gesungen oder in die mail kopiert an :

Otto Drolkar,
Minister für Verteidigung,
Chef des Grossen Wolfensteiner Generalastabs
Grosser Wolfensteiner Generalstab
Platz der Ministerien 2
Wolfenstein
VR Wolfenstein

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 29. November 2009, 00:29


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2009-11-29T00:12:43+02:00 2009-11-29T00:12:43+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=62&p=336#p336 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GbbOR Gesetz betreffend die bewaffneten Organe der Republik]]>
Rechtsgrundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009

Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond

§ 1 Die Nationale Volksarmee ist Garant des Friedens und Held der Arbeit. Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist zum Aufbau der Heimat verpflichtet.

§ 2 Wehrpflicht besteht nach Schweizer Vorbild. Reservisten bis in den bitteren Tod.

§ 3 Wehrpflicht besteht für Männer, Frauen, Unmündige, Haustiere und Besucher, für Computer und ausländische IT-Spezialisten, ehemalige Angehörige aller Armeen, Telefon- und Grundstücksbesitzer, Autofahrer und Radiohörer, Erbschleicher und Selbstmörder sowie Briefmarkensammler. Ausgeschlossen von der Wehrpflicht sind: Unwillige, Bartträger, Tomatenzüchter und Einhörner, denen es jedoch freisteht, freiwillig ihren Ehredienst zu leisten.

§ 4 Die Armee wird auf die Verfassung (Gesetze) der Republik vereidigt. Niemals auf angetrunkene Personen oder abgefahrene Rockgruppen.

§ 5 Der Grosse Wolfensteiner Generalstab übernimmt die Führung der Streitkräfte im Ernstfall. Der Minister bleibt im E-Fall Mitglied der Regierung und darf Alkohol trinken und rauchen. Den E-Fall bestimmt der Sicherheitsrat bzw. in Ausnahmen der GWG selbst.

§ 6 Die Armee wird zu allen Aufbaumaßnahmen Wirtschaft, der Infrastruktur und Landwirtschaft herangezogen. (Ausser im E-Fall und bei Übungen, sonst "Bau auf, bau auf, bau auf, bau auf, .." = 1. Gebot)

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 29. November 2009, 00:12


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2009-11-22T03:14:46+02:00 2009-11-22T03:14:46+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=59&p=325#p325 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GüEnGÄAbG - Gesetz über die Einführung neuer Gesetze]]>
Rechtsgrundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009

Inhaltliche Anforderungen

§ 1 - Alle neu verabschiedeten Gesetze müssen dem Geist und der Intention, die sich aus dem Wortlaut der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 ergeben, entsprechen.

§ 2 - Dies gilt nicht für bereits verabschiedete Gesetze, Erlässe und Anordnungen der zum jeweiligen Zeitpunkt verabschiedenden Organe der Volksrepublik Wolfenstein, ihrer Distrikte und berechtigter Personen oder sonstiger Staatsorgane.

§ 3 - Alle neu verabschiedeten Gesetze müssen dem Geist und der Intention, die sich aus den verbindlich abgeschlossenen völkerrechtlich relevanten Verträgen, die von der Volksrepublik Wolfenstein ratifiziert wurden, entsprechen. Künftige Verträge, die in irgendeiner Form ein geltendes Gesetz der Volksrepublik Wolfenstein berühren, in dem Sinne, dass Regelungen des entsprechenden Vertrages den Anforderungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder diese beeinträchtigen, dürfen nicht ratifiziert werden.

Formale Anforderungen

§ 4 - Bei allen Gesetzen, die nach inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet werden, ist die Rechtsgrundlage anzugeben, und zwar zwei Zeilen unter dem Titel des Gesetzes.

§ 5 - Gesetze, die nach inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet werden, müssen im Titel den vollständigen Namen des Gesetzes und nach dem vollständigen Namen ein Kürzel des vollständigen Namens beinhalten, um den Bedürfnissen der Bürokratie, die durch ein noch zu schaffendes Gesetz festgelegt werden, zu entsprechen.

§ 6 - Soweit nötig, ist dies bei Gesetzen, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009 verabschiedet wurden, nachzuholen, mit Ausnahme aller Erlässe, Anordnungen oder Gesetze, die nicht von der Rhabarberjunta, dem Presidente bzw. dem Volksrat verabschiedet wurden.

Einführung von Gesetzen

§ 7 - Gesetze bedürfen der - soweit nicht geregelten - in einem weiteren Gesetz zu regelnden bzw. verfassungsrechtlich geregelten Zustimmung des jeweils verantwortlichen verfassungs- und/oder gesetzmässigen Staatsorgans nach jeweils geltender Rechtslage.

§ 8 - Gesetze können von den verfassungsgemäss vorgesehenen Staatsorganen formuliert und nach jeweils geltendeter rechtlicher Regelung inkraft gesetzt werden. Sollte das entsprechende Staatsorgan nicht der Presidente der Volksrepublik Wolfenstein sein, ist ein Gesetz, welches die Regelungen diesbezüglich trifft, vorher vom Presidente zu verabschieden. Es genügt eine Anordnung gemäss der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. Novmeber 2009.

Änderung oder Ausserkraftsetzung von Gesetzen

§ 9 - Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009 verabschiedet wurden, die keine gesamtstaatlichen Regelungen treffen und auf die § 6 zutrifft, können und dürfen von den staatlichen Organen der Volksrepublik Wolfenstein in keiner Weise verändert werden. Dies betrifft nur Gesetze, Anordnungen und Erlässe, die nicht von staatlichen Organen der Volksrepublik Wolfenstein verabschiedet wurden. Insbesondere sind hiervon Rechtsnormen betroffen, die in der Veranwtortung der Distrikte der Volksrepublik Wolfenstein liegen.

§ 10 - Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein, welche vor inkrafttreten der Provisorischen Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein vom 1. November 2009 verabschiedet wurden, die gesamtstaatliche Regelungen oder die Grundsätze der staatlichen Organisation betreffen, dürfen nach jeweiliger Notwendigkeit im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze von den jeweils dazu vorgesehenen, mindestens aber von den verfassungsgemässen Organen geändert oder ausser Kraft gesetzt werden.

Weitere Bestimmungen

§ 11 - Die Forumlierung oder Vorstellung eines neuen Gesetzes erfolgt öffentlich in der Rhabarberjunta oder der volkseigenen Tratschkaschemme.

§ 12 - Nach einer vom verfassungsgemäss dafür vorgesehenen Organ festgelegten Zeitspanne wird das Gesetz in der Rhabarberjunta oder der Volkseigenen Tratschkaschemme zur Abstimmung nach einem vom verfassungsgemäss dafür vorgesehenen Organ für sinnvoll erachteten, verfassungs- und gesetzeskonformen Schema gestellt. Das Gesetz gilt als angenommen/geändert/ausser Kraft gesetzt, wenn die genannten Abstimmungsbedingungen erfüllt sind.

§ 13 - Verabschiedete Gesetze der Volksrepublik Wolfenstein werden im Archiv der Rhabarberjunta der Volksrepublik Wolfenstein archiviert. Diese Aufgabe fällt dem Presidente zu.

§ 14 - Dieses Gesetz betrifft nur die Gesetzgebung auf gesamtstaatlicher Ebene. Die Gesetzgebung der Distrikte ist, soweit nicht durch dieses Gesetz behandelt, ausgenommen und durch weitere Gesetze, sofern nicht vorhanden oder erwünscht, zu regeln.

§ 15 - Änderungen an diesem Gesetz bedürfen der Gesetzesform.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 22. November 2009, 03:14


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2009-11-02T23:08:13+02:00 2009-11-02T23:08:13+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=49&p=255#p255 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK WOLFENSTEIN]]> Rechtsgrundlage: demokratische Entscheidung des Volkes nach Volksbefragung.

Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein

Kapitel 1: Verbindliche Dinge über den Staat

Punkt 1

Die Volksrepublik Wolfenstein ist ein Staat im virtuellen Raum, dessen unteilbares und unverkäufliches Staatsgebiet von den jeweils geltenden wolfensteiner Grenzen umschlossen wird.

Punkt 2

Die Volksrepublik Wolfenstein ist ein sozialistischer Staat, der mittels demokratischer und selbstinterpretierter sozialistischer Grundsätze regiert wird und im internationalen Vergleich den reaktionären Staaten aufgrund ebendieser Grundsätze moralisch weit überlegen ist.

Punkt 3

Alle Staatsgewalt geht von mindestens 0,5 ‰ aus, die mittels Rhabarbersüssmost oder artverwandter Stoffe erreicht werden müssen.

Punkt 4

Die Volksrepublik Wolfenstein wird von den jeweils für notwendig erachteten, den Punkten 1 bis 3 entsprechenden Organen regiert, mindestens aber vom Presi, der in allen Fragen der Verfassung und der Gesetze Vetorecht hat.

Punkt 5

Der Presi kann zum Zwecke der Durchsetzung, Erweiterung und Verbesserung der Verfassung notwendige Anordnungen treffen, die Gesetzescharakter haben.

Kapitel 2: Was sonst noch wichtig ist

Punkt 1

Alle Punkte des täglichen Lebens, die von dieser Verfassung nicht erfasst werden, werden nach den jeweils geltenden Gesetzen der Volksrepublik Wolfenstein oder sonst irgendwie geregelt.

Punkt 2

Es ist auf eine friedliche Regelung aller Diskrepanzen Wert zu legen, ausser jemand will unbedingt paar auf die Fresse haben.

Punkt 3

Diese Verfassung kann ausser Kraft gesetzt werden, sobald Kapitel 1, Punkt 3 eintrifft und der Presi erreichbar ist und zustimmt. In diesem Fall entscheidet der Presi innerhalb von fünf Jahren darüber, wie weiter verfahren wird.

Kapitel 3: Der Presidente

Punkt 1

Der Presi wird direkt und sehr demokratisch aller elf Jahre von denjenigen Bürgern der Volksrepublik Wolfenstein gewählt, die in Kapitel 1 unter Punkt 3 aufgezählt sind.

Punkt 2

Der Presi kann zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Wahl seiner selbst veranstalten, um der Demokratie und den Menschenrechten Genüge zu tun. Die Gegner des Presis müssen dann erneut elf Jahre warten, bis die Bedingungen von Kapitel 3 Punkt 1 wieder eintreffen. Tja, so ist das.

Punkt 3

Der Presi muss, sollte er nicht im Amt bestätigt werden, gemäss dieser Verfassung und ihrer Regelungen einem etwaigen Nachfolger seiner selbst nach der Wahl sein unmissverständliches Vertrauen aussprechen. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Abu Dhabesischen Putschordnung.

Punkt 4

Sollte es wegen Punkt 3 zu Disputen kommen, entscheidet der Vorgänger des neu gewählten Presis über den Sachverhalt. Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, bleibt alles beim Alten.

Punkt 5

Der Alte trägt Braun/Blau und sticht alle anderen Karten.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 2. November 2009, 23:08


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2009-11-02T23:01:02+02:00 2009-11-02T23:01:02+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=47&p=253#p253 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GePutaW - Gesetz zum Putschantragswesen in der VRW]]> Rechtliche Grundlage: Provisorische Verfassung der Volksrepublik Wolfenstein, Kapitel 1 Punkt 5.

Gesetz zum Putschantragswesen in der Volksrepublik Wolfenstein

Geltungsbereich: Volksrepublik Wolfenstein, Freistaat Schwarzer Wald, Mond

§ 1 - Putsche sind Antrags- und Bewilligungspflichtig. Die Bewilligung eines Putsches bedarf der Antragstellung.

§ 2 - Die Antragstellung erfolgt beim Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City.

§ 3 - Im Putschantrag müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Datum des Antrags,
- Ort der Antragstellung,
- Teilnehmer des Putsches mit Staatsangehörigkeit, Wohnort, Erreichbarkeit bis zur geplanten Ausführung des Putsches,
- Hintermänner und Hinterfrauen sowie Drahtzieher und Drahtzieherinnen,
- Ort und Zeit des geplanten Putsches (unter Angabe der betreffenden Distrikte der Volksrepublik Wolfenstein, des Freistaats Schwarzer Wald bzw. des Mondes),
- Ziel des Putsches,
- Aufzählung der voraussichtlichen Vergehen und Gesetzesverstöße in Vorbereitung und bei Ausführung des Putsches,
- Zu erwartender Schaden an Privat- und Volkseigentum sowie zu erwartender Schaden an Personen und anderen Lebewesen,
- detaillierte Planung des Putsches sowie Übersicht über den Technikeinsatz (inkl. Waffen),
Losungen, Parolen, Tarnnamen sowie Schlüssel und Passwörter der Aktion.

§ 4 - Die Antragstellung hat mindestens 57 Wochen vor dem geplanten Putsch beim Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City zu erfolgen.
Die Antragstellung ergibt noch kein Recht auf einen Putsch.

§ 5 - Das Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City ist berechtigt, bei zu erwartenden Gesetzesverstößen oder aus anderen Gründen gestellte Anträge abzulehnen oder nicht zu bearbeiten.

§ 6 - Das Putschantragsprüfungsamt der Volksrepublik Wolfenstein in Wolfenstein-City gibt bei positiver Bewertung den Antrag an die Gouvernanten/die Gouverneure der betreffenden Regionen, Distrikte bzw. des Mondes.

§ 7 - Die Gouvernanten/die Gouverneure prüfen den Putschantrag nacheinander innerhalb von jeweils 46 Wochen und bei Bewilligung wird er zur endgültigen Entscheidung dem Presi der Volksrepublik Wolfenstein vorgelegt.

$ 8 - Eine Frist für die Entscheidung des Presis gibt es nicht.

§ 9 - Bei Nichtgenehmigung eines Antrags darf der Putsch nicht ausgeführt werden.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Montag 2. November 2009, 23:01


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2009-08-23T22:31:59+02:00 2009-08-23T22:31:59+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=14&p=19#p19 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Putschantragsanordnung der Region Abu Dhabu]]>
Verordnung ?ber das Putschantragswesen in der Region Abu Dhabu der VR Wolfenstein.

Auf Weisung der Gouvernante der Region Abu Dhabu, Otto Drolkar, wird folgende Verordnung ?ber das Putschantragswesen in der Region Abu Dhabu der VR Wolfenstein ab sofort g?ltig.


Geltungsbereich: Region Abu Dhabu.

Putsche sind ANTRAGS- und BEWILLIGUNGSPFLICHTIG.
Die Bewilligung eines Putsches bedarf der Antragstellung.
Die Antragstellung erfolgt beim Putschantragspr?fungsamt der Region Abu Dhabu.
Im Putschantrag m?ssen folgende Informationen enthalten sein:
Datum des Antrags,
Ort der Antragstellung,
Teilnehmer des Putsches mit Staatsangeh?rigkeit, Wohnort, Erreichbarkeit bis zur geplanten Ausf?hrung des Putsches,
Hinterm?nner und Hinterfrauen sowie Drahtzieher und Drahtzieherinnen,
Ort und Zeit des geplanten Putsches,
Ziel des Putsches,
Aufz?hlung der voraussichtlichen Vergehen und Gesetzesverst??e in Vorbereitung und bei Ausf?hrungen des Putsches,
zu erwartender Schaden an Privat- und Volkseigentum sowie Schaden an Personen und anderen Lebewesen,
detaillierte Planung des Putsches sowie ?bersicht ?ber den Technikeinsatz (inkl. Waffen),
Losungen, Parolen, Tarnnamen sowie Schl?ssel und Passw?rter der Aktion.

Die Antragstellung hat mindestens 57 Wochen vor dem geplanten Putsch beim Putschantragspr?fungsamt der Region Abu Dhabu zu erfolgen.
Die Antragstellung ergibt noch kein Recht auf einen Putsch. Das Putschantragspr?fungsamt der Region Abu Dhabu ist berechtigt bei zu erwartenden Gesetzesverst??en oder aus anderen Gr?nden gestellte Antr?ge abzulehnen oder nicht zu bearbeiten. . Das Putschantragspr?fungsamt der Region Abu Dhabu gibt bei positiver Bewertung den Antrag an die Gouvernante der Region Abu Dhabu.
Die Gouvernante pr?ft den Putschantrag innerhalb von 46 Wochen und bei Bewilligung wird sie zur endg?ltigen Entscheidung dem Presi der VR Wolfenstein vorgelegt. Eine Frist f?r die Entscheidung des Presis gibt es nicht.

Bei Nichtgenehmigung eines Antrags darf der Putsch nicht ausgef?hrt werden.

OTTO DROLKAR
17.12.01

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 23. August 2009, 22:31


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2009-08-23T22:30:58+02:00 2009-08-23T22:30:58+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=13&p=18#p18 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • Erlass des Innenministeriums I - ErlIM I]]> 1) Polente:
1.1) Die Polente hat ihre Zentrale im Geb?ude des Innenministeriums in Wolfenstein-City.
1.1.2) Dort betreibt die Polente auch die zentrale Polizeidatenbank ZpolD.
1.2) Die Polente stellt dem Verteidigungsministerium KoLeus in angemessener Zahl zur Verf?gung, die der NVA den Zugriff auf die Daten der ZpolD vermitteln.
1.3) Die Ermittlungen der Polente werden aus den Polentedistriktszentralen (PolDisZ) in den jeweiligen Distriktshauptst?tten aus koordiniert.
1.3.1) Die PolDisZ's unterstehen direkt der Zentrale der Polente, die auch f?r die Koordination distrikts?bergreifender Ermittlungen zust?ndig ist.
2) Volkspolizei (VoPo):
2.1) Die VoPo untersteht dem Innenministerium, jedoch haben die Gouverneure berechtigt, Einheiten der VoPo in ihren Distrikten einzusetzen.
2.1.2) Das Innenministerium beh?lt sich ein Veto gegen diese Eins?tze vor.
2.2) Das zentrale Pr?sidium der VoPo (VoPozP) befindet sich im Geb?ude des Innenministeriums in Wolfenstein-City.
2.3) Die VoPo unterh?lt Distriktspr?sidien (VoPoDp) in den Distriktshauptst?tten.
2.3.2) Diese VoPoDp's sind die Stellen, an die sich Gouverneure bzgl. VoPo-Eins?tzen zu wenden haben.
2.3.3) Die VoPoDp's melden diese Eins?tz unverz?glich an das VoPozP weiter, das die Ausf?hrung der beantragten Eins?tze gegebenenfalls ablehnt. Dies entspricht dem Veto des Innenministeriums.
2.3.4) Die VoPoDp's unterhalten in s?mtlichen ?ber 5000 Einwohnern in ihrem Distrikt Dienststellen, die mit schutzpolizeilichen Aufgaben betraut sind und auch der Erf?llung der Gesuche der Polente dienen.
2.3.5) Zus?tzlich halten die VoPoDp's jederzeit ein Kontingent von 1.000 Mann bereit. Zus?tzlich halten Dienststellen in St?dten mit ?ber 50.000 jederzeit 400, ?ber 100.000 600, ?ber 500.000 1000 und ?ber 1.000.000 1500 bereit. Diese Bereitschaftstruppen stehen zur Ausf?hrung der von den Gouverneuren gew?nschten Eins?tze sowie zur schnellen Reaktion in Notsituationen bereit.
3) Zivilschutz
3.1) Der Zivilschutz besteht aus drei Teilen: Dem zivilen Eingreifdienst, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst.
3.2) Der zivile Eingreifdienst (ZED) ist eine zentral organisierte Einheit zur Notfallbek?mpfung bei Katastrophen oder sonstigen Gro?schadensereignissen.
3.2.1) Er ist hierzu mit schwerem technischen Ger?t ausgestattet.
3.2.2) Seine Zentrale hat der ZED im Innenministeriumsgeb?ude in Wolfenstein-Ciy, seine Einsatzzentralen inkl. Material- und Mannschaftslagern in den Distriktshauptst?dten.
3.3) Die Feuerwehr dient zur Bek?mpfung von Br?nden, Unf?llen und Gro?schadensereignissen.
3.3.1) Bei letzteren untersteht sie dem ZED, ansonsten ist sie lokal durch die Gouverneure/B?rgermeister geregelt.
3.4) Der Rettungsdienst ist zur Lebensrettung eingeteilt.
3.4.1) Er ist lokal organisiert und unterliegt den selben Bestimmungen wie die Feuerwehr.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 23. August 2009, 22:30


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2009-08-23T22:30:22+02:00 2009-08-23T22:30:22+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=12&p=17#p17 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • GesOrgIS - Gesetz zur Regelung der Organe der Inneren Sicher]]>
?1 Generelles: (1) Die Organe der Inneren Sicherheit (OrgIS) unterstehen dem Innenministerium. Es handelt sich hierbei um zivile, nichtmilit?rische Gruppen, deren Aufgabe es ist, die Volksrepublik Wolfenstein vor jeglicher Gef?hrdung auf dem Grunde der bestehenden Gesetze zu besch?tzen.
(2) Das Innenministerium erstellt die Haushalte der OrgIS und tr?gt Verantwortung f?r Personal, Ausr?stung und Arbeit derselben.
(3)Die obersten Strukturebenen und Aufgaben der OrgIS legt dieses Gesetz fest. Die darunterliegenden Strukturen kann das Innenministerium per Erlass ohne Zustimmung der Junta festlegen.
(3.1)Die Junta hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach verk?nden einer solchen ?nderung das Recht, Veto gegen die ?nderung einzulegen. Die ?nderung muss dann zur?ckgenommen werden. Nach einer ?berarbeitung kann der Erlass erneut verk?ndet werden. Zur ?berarbeitung kann ein Vermittlungsausschuss eingesetzt werden.

?2 Struktur der OrgIS: (1)Die OrgIS bestehen aus drei Teilen:
(2)Volkspolizei: Die Volkspolizei (VoPo) erf?llt allgemeine schutzpolizeiliche Aufgaben. Sie ist f?r die Regelung des Verkehrs -am Boden sowie zu Wasser und zu Luft- zust?ndig, wird zur Sicherung von Demonstrationen und zum Begegnen von Aufst?nden gebraucht.
(2.1)Die VoPo ist zur notwendigen Bewaffnung berechtigt. Sie ist zur Durchf?hrung von polizeilichen Amtshandlungen, die die pers?nliche Freiheit des Betroffenen einschr?nken k?nnen, authorisiert - allerdings nur auf einen konkreten Verdacht oder Ersuchen der Polente hin.
(3)Polente: Die Polente (Pol) erf?llt kriminalpolizeiliche Aufgaben. Sie ist zur Ermittlung bei Straftaten, bei der Pr?vention selbiger und zur Erkennung von potenziellen terroristischen Gefahren f?r Wolfensteinisches Territorium aus dem In- und Ausland einzusetzen. Sie kann keine Verhaftungen, Haussuchungen und ?hnliche, der VoPo vorbehaltene Amtshandlungen durchf?hren, kann diese allerdings damit beauftragen.
(3.1.1)Kontaktleute: Die Polente stellt dem Verteidigungsministerium Kontaktleute (KoLeu's) zur Verf?gung, die unmittelbar an der Grenze zur Vernetzung der zivilen und der milit?rischen Verteidigung eingesetzt werden.
(3.1.2)Die KoLeu's leisten keinen Dienst an der Waffe, obwohl sie w?hrend ihres dreimonatigen Einsatzes dem Kommando der NVA unterstehen. ?ber die Verl?ngerung ihres EInsatzes kann nur das Innenministerium entscheiden.
(3.1.3)Die KoLeu's gelten zu jeder Zeit als Zivilisten.
(3.1.4.1)Die KoLeu's haben Zugang zu allen dem Innenministerium vorliegenden Informationen. Hierzu z?hlen auch und besonders personenbezogene Daten.
(3.1.4.2)Der Missbrauch dieser Daten ist ihnen untersagt. Sie d?rfen nur auf Anfrage der entsprechenden Stellen der NVA auf die Datenbanken zugreifen. Diese Zugriffe werden zentral protokolliert, um Missbrauch auszuschlie?en.
(4)Zivilschutz: Im Zivilschutz werden die Organe zur Abwendung von Gefahrensituationen, die aus Katastrophen, Ungl?cken, Unf?llen oder ?hnlichen unvorhersehbaren Ereignissen vereinigt. Er umfasst die Organe der Feuerwehren, der Rettungsdienste und des Technischen Hilfsdienstes. Zentrale Aufgabe des Zivilschutzes ist der direkte Schutz von Leben und Volkseigentum. Er ist zu keinerlei Bewaffnung befugt.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 23. August 2009, 22:30


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2009-08-23T22:29:21+02:00 2009-08-23T22:29:21+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=11&p=16#p16 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • WahlG - Wahlgesetz]]>
§ 1

Jeder Bürger der Volksrepublik Wolfenstein ist mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres [virtuell] wahlberechtigt.

§ 2

(1) Das passive Wahlrecht kann von Parteien, Organisationen sowie Einzelpersonen ausgeübt werden.

(2) Parteien, Organisationen und Einzelpersonen, die ihr passives Wahlrecht aus?ben wollen, müssen beim Innenministerium registriert sein.

§ 3

(1) Jeder Bürger hat gegenüber der Republik die Pflicht, sein aktives Wahlrecht auszuüben.

(2) Verletzt ein Bürger diese Pflicht absichtlich, verliert er das passive Wahlrecht für die nächste Wahl.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Bürgers oder bei anderweitigen plausiblen Gründen, die es einem Bürger nicht ermöglichen, an Wahlen teilzunehmen, ist die Briefwahl zulässig.

§ 4

(1) Der Volksrat wird aller vier bis fünf Monate gewählt.

(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Wahl kann maximal um eine Woche verschoben werden.

(3) Der Präsident wird aller 12 Monate gewählt, im übrigen gilt auch hier die Bestimmung aus (2).

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 23. August 2009, 22:29


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2009-08-23T22:27:08+02:00 2009-08-23T22:27:08+02:00 http://vr-wolfenstein.org/forum/viewtopic.php?t=10&p=15#p15 <![CDATA[Bibliothek der Gesetze und Verordnungen • StPO - Strafprozessordnung]]>
? 1 Verbindung und Trennung

Zusammenh?ngende Strafsachen, die einzeln zur Zust?ndigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung geh?ren w?rden, k?nnen verbunden bei dem Gericht anh?ngig gemacht werden, dem die h?here Zust?ndigkeit beiwohnt

Aus Gr?nden der Zweckm??igkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

? 2 Zusammenhang

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als T?ter, Teilnehmer oder der Beg?nstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

? 3 Verbindung und Trennung nach Er?ffnung des Hauptverfahrens

(1) Eine Verbindung zusammenh?ngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Er?ffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

(2) Zust?ndig f?r den Beschluss ist das Gericht h?herer Ordnung.

? 4 Gerichtsstand des Tatortes

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begr?ndet, in dessen Region die Straftat begangen ist.

(2) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begr?ndet, in dessen Region der Beschuldigte ergriffen worden ist.

? 5 Bestimmung bei Zust?ndigkeitsstreit

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ?ber die Zust?ndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht,

? 6 Bestimmung bei Verhinderung des zust?ndigen Gerichts

Ist das an sich zust?ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus?bung des Richteramtes verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das oberste Gericht die Untersuchung und Entscheidung zu ?bernehmen.

? 7 Ausschlie?ung von Richtern

Ein Richter ist von der Aus?bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschw?gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw?gert ist oder war;

? 8 Ablehnung des Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den F?llen, in denen er von der Aus?bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

? 8a Verwerfung der Ablehnung

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzul?ssig, wenn
1. die Ablehnung versp?tet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet ?ber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne da? der abgelehnte Richter ausscheidet. Wird ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst dar?ber, ob die Ablehnung als unzul?ssig zu verwerfen ist.

? 9 Anh?rung der Beteiligten

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anh?rung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die au?erhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder m?ndlicher Erkl?rung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu h?ren, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht geh?rt worden ist, verwertet werden.

? 10 Bekanntmachung

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verk?ndung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so gen?gt formlose Mitteilung.

? 11 Zustellung und Vollstreckung

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bed?rfen, sind der Staatsanwaltschaft zu ?bergeben, die das Erforderliche veranlasst.

? 12 Zeugenladung

Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

?13 Vernehmung von Mitgliedern oberster Staatsorgane und des Staatspr?sidenten

Die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates, die Minister sowie der Staatspr?sident sind je nach Verfahren in aller ?ffentlichkeit zu vernehmen.

? 14 Folgen des Nichterscheinens

(1) Einem ordnungsgem?? geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f?r den Fall, da? dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorf?hrung des Zeugen zul?ssig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gen?gend entschuldigt wird.

(3) Die Befugnis zu diesen Ma?regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

? 15 Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschw?gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw?gert ist oder war.
4.Minderj?hrige

(2) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung ?ber ihr Recht zu belehren. Sie k?nnen den Verzicht auf dieses Recht auch w?hrend der Vernehmung widerrufen.

? 16 Berufsgeheimnis

Eine Beziehung auf das Berufsgeheimnis ist vor Gericht nur dann zul?ssig, wenn damit die innere- oder ?u?ere Sicherheit belastet werden k?nnte.

? 17 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen w?rde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist ?ber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

? 18 Zeugenbelehrung

Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst?ndigen Aussage zu belehren.

? 19 Einzelvernehmung, Gegen?berstellung

(1) Die Zeugen k?nnen einzeln und in Abwesenheit der sp?ter zu h?renden Zeugen vernommen werden.

(2) Eine Gegen?berstellung mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zul?ssig, wenn es f?r das weitere Verfahren geboten erscheint.

? 20 Vernehmung zur Person

Die Vernehmung beginnt damit, da? der Zeuge ?ber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, k?nnen statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

? 21 Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann f?r die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, da? sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen k?nnen und ihren schutzw?rdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung
1. ein Verbrechen,
2. ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuche oder
3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsm??ig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist, zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

? 22 Vernehmung zur Sache

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) Zur Aufkl?rung und zur Vervollst?ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n?tigenfalls weitere Fragen zu stellen.

? 23 Weigerung der Zeugen

(1) Wird das Zeugnis ohne Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f?r den Fall, da? dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht ?ber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Ma?regeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

? 24 Auswahl der Sachverst?ndigen

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverst?ndigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden k?nnen.

? 25 Folgen des Nichterscheinens oder der Verweigerung

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverst?ndigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst?ndiger eine angemessene Frist abzusprechen, oder vers?umt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristvers?umnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

? 26 Unterbringung zur Beobachtung eines Beschuldigung

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ?ber den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anh?rung eines Sachverst?ndigen und des Verteidigers anordnen, da? der Beschuldigte in ein ?ffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das f?r die Er?ffnung des Hauptverfahrens zust?ndig w?re.

(3) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zul?ssig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

? 27a K?rperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe

(1) Eine k?rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die f?r das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere k?rperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ?rztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden gestattet.

(2) Die Menschenw?rde und die Gesundheit des Beschuldigten darf durch diese Eingriffe nicht gef?hrdet werden.

(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gef?hrdung des Untersuchungserfolges durch Verz?gerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten zu.

? 27b Untersuchung einer Frau

(1) Kann die k?rperliche Untersuchung einer Frau das Schamgef?hl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt ?bertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angeh?riger zugelassen werden.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.

? 27c Molekulargenetische Untersuchungen

(1) An dem durch Ma?nahmen nach ? 27a Abs. 1 erlangten Material d?rfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgef?hrt werden.

(2) Nach Absatz 1 zul?ssige Untersuchungen d?rfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgef?hrt werden

? 27d Anordnung, Durchf?hrung der Untersuchung

(1) Untersuchungen nach ? 27c d?rfen nur durch den Richter angeordnet werden.

(2) Mit der Durchf?hrung der Untersuchung nach ? 27c sind Sachverst?ndige zu beauftragen. Diese haben durch technische und organisatorische Ma?nahmen zu gew?hrleisten, da? unzul?ssige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverst?ndigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu ?bergeben.

? 28 Leichenschau, Leichen?ffnung

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufkl?rung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichen?ffnung wird von zwei ?rzten vorgenommen. Einer der ?rzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines ?ffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen?ffnung nicht zu ?bertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichen?ffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschl?sse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichen?ffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichen?ffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder ?ffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichen?ffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verz?gerung gef?hrdet w?rde.

? 29 Vergiftungsverdacht

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verd?chtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine f?r solche Untersuchungen bestehende Fachbeh?rde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, da? diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

? 30 Geld- und Wertzeichenf?lschung

Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenf?lschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Beh?rde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Beh?rde ist ?ber die Unechtheit oder Verf?lschung sowie dar?ber einzuholen, in welcher Art die F?lschung mutma?lich begangen worden ist.

? 31 Beweisgegenst?nde

(1) Gegenst?nde, die als Beweismittel f?r die Untersuchung von Bedeutung sein k?nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenst?nde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Dies betrifft auch Personalausweis und Reisepass

? 32 Herausgabepflicht, Zwangsmittel

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung k?nnen gegen ihn Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.

? 33 Anordnung der Beschlagnahme

(1) Beschlagnahmen d?rfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Die Beschlagnahme in den R?umen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Best?tigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh?riger anwesend war.

(3) Ist nach erhobener ?ffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so sind binnen drei Tagen dem Richter die beschlagnahmten Gegenst?nde zur Verf?gung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgeb?ude oder einer nicht allgemein zug?nglichen Einrichtung oder Anlage der Volksarmee erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Nationalen Volksarmee um ihre Durchf?hrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.

? 34 Beschlagnahme von Postsendungen

Zul?ssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die gesch?ftsm??ig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zul?ssig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schlie?en ist, da? sie von dem Beschuldigten herr?hren oder f?r ihn bestimmt sind und da? ihr Inhalt f?r die Untersuchung Bedeutung hat.

? 35a ?berwachung der Telekommunikation

Die ?berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr?nden, da? jemand als T?ter oder Teilnehmer

1.a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gef?hrdung des sozialistischen Rechtsstaates oder des Landesverrates und der Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit,

b) Straftaten gegen die Landesverteidigung,

c) Straftaten gegen die ?ffentliche Ordnung,

2. eine Geld- oder Wertpapierf?lschung, einen schweren Menschenhandel, einen Mord, einen Totschlag oder einen V?lkermord,

einen Bandendiebstahl oder einen schweren Bandendiebstahl, einen Raub oder eine r?uberische Erpressung, eine Erpressung, eine gewerbsm??ige Hehlerei, eine Bandenhehlerei oder eine gewerbsm??ige Bandenhehlerei, eine Geldw?sche, eine Verschleierung unrechtm??ig erlangter Verm?genswerte, eine gemeingef?hrliche Straftat,

beging.

? 35b Einsatz technischer Mittel

(1) Ohne Wissen des Betroffenen

1. d?rfen

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,

b) sonstige besondere f?r Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T?ters verwendet werden,

2. darf das nicht?ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgeh?rt und aufgezeichnet werden,

3. darf das in einer Wohnung nicht?ffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgeh?rt und aufgezeichnet werden,

wenn einer der unter ? 35a erw?hnten Gr?nde vorliegt.

(2) Ma?nahmen nach Absatz 1 d?rfen sich nur gegen den Beschuldigten richten

? 36 Durchsuchung beim Verd?chtigen

Bei dem, welcher als T?ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Beg?nstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd?chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer R?ume sowie seiner Person und der ihm geh?renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, da? die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln f?hren werde.

? 37 Durchsuchung bei nichtverd?chtigen Personen

Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenst?nde und nur dann zul?ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie?en ist, da? die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden R?umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen R?umen auch zul?ssig, wenn diese sich in einem Geb?ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, da? sich der Beschuldigte in ihm aufh?lt.

? 38 N?chtliche Haussuchung

(1) Zur Nachtzeit d?rfen die Wohnung, die Gesch?ftsr?ume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschr?nkung gilt nicht f?r R?ume, die zur Nachtzeit f?r jedermann zug?nglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Gl?ckspiels, des unerlaubten Bet?ubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst Stunden von zehn Uhr abends bis vier Uhr morgens.

? 39 Einstweilige Beschlagnahme

Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenst?nde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Ver?bung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.

? 40 Inhalt des Haftbefehls

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuf?hren

1. der Beschuldigte,

2. die Tat, deren er dringend verd?chtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat,

3. der Haftgrund sowie

4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gef?hrdet wird.

? 41 Vorl?ufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verd?chtig ist oder seine Identit?t nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorl?ufig festzunehmen.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorl?ufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

? 42 Eingeschr?nkte Vernehmungsmittel

(1) Nur im Falle einer Staatsgef?hrdung und vergleichbarer Straftaten darf die Freiheit der Willensbet?tigung des Beschuldigten durch Erm?dung, durch T?uschung oder durch Hypnose beeintr?chtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zul?sst.

(2) Ma?nahmen, die das Erinnerungsverm?gen oder die Einsichtsf?higkeit des Beschuldigten anregen, sind gestattet.

? 43 Recht auf Verteidiger; zahlenm??ige Beschr?nkung

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gew?hlten Verteidiger darf drei nicht ?bersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbst?ndig einen Verteidiger w?hlen.

? 43b Verteidigerausschlie?ung bei Staatsschutzdelikten

Von der Mitwirkung in einem Verfahren welches Straftaten des Landesverrates oder einer Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschlie?en, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begr?ndet ist, da? seine Mitwirkung eine Gefahr f?r die Sicherheit der Volksrepublik Wolfenstein herbeif?hren w?rde.

? 44 Anklagegrundsatz

Die Er?ffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

? 45a Einstellung wegen Geringf?gigkeit

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des f?r die Er?ffnung des Hauptverfahrens zust?ndigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des T?ters als gering anzusehen w?re und kein ?ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

? 45b Einstellung auf Grund der Menschlichkeit

Sollte infolge der Verhandlung durch ein ?rztliches Gutachten festgestellt werden, das der Angeklagte an einer Krankheit leidet, die in n?chster Zeit (in den n?chsten 10 Monaten) zum Tode f?hrt, so ist das Verfahren im Sinne der Menschenw?rde einzustellen.

? 45b Sonderf?lle im Staatsschutz

Verfahren wegen Straftaten wie Hochverrats, Gef?hrdung des sozialistischen Rechtsstaates oder Landesverrats und der Gef?hrdung der ?u?eren Sicherheit, d?rfen auf keinen Fall vorzeitig eingestellt werden.

? 46 Richter als Notstaatsanwalt

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist

? 47 Ununterbrochene Gegenwart

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Gesch?ftsstelle.

? 48 Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schlie?t mit der auf die Beratung folgenden Verk?ndung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Aus?bung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche ?berschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verh?ngt, so sind Zahl und H?he der Tagess?tze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Ma?regel der Besserung und Sicherung zur Bew?hrung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im ?brigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

? 49 Urteilsgr?nde

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so m?ssen die Urteilsgr?nde die f?r erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umst?nde behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschlie?en, vermindern oder erh?hen, so m?ssen die Urteilsgr?nde sich dar?ber aussprechen, ob diese Umst?nde f?r festgestellt oder f?r nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gr?nde des Strafurteils m?ssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umst?nde anf?hren, die f?r die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer F?lle abh?ngig, so m?ssen die Urteilsgr?nde ergeben, weshalb diese Umst?nde angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden. Die Urteilsgr?nde m?ssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erf?llt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt. Die Urteilsgr?nde m?ssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bew?hrung ausgesetzt worden ist.

(4) Wird der Angeklagte freigesprochen, so m?ssen die Urteilsgr?nde ergeben, ob der Angeklagte f?r nicht ?berf?hrt oder ob und aus welchen Gr?nden die f?r erwiesen angenommene Tat f?r nicht strafbar erachtet worden ist.

? 50 Voraussetzung und Verfahren

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufh?lt und seine Gestellung vor das zust?ndige Gericht nicht ausf?hrbar oder nicht angemessen erscheint.

? 51 Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zul?ssigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

? 52 Zul?ssigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschl?sse und gegen die Verf?gungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zul?ssig, soweit das Gesetz sie nicht ausdr?cklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverst?ndige und andere Personen k?nnen gegen Beschl?sse und Verf?gungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

? 53 Zul?ssigkeit der Berufung

Gegen die Urteile der Strafrichter ist Berufung zul?ssig

? 54 Das Berufungsurteil

(1) Soweit die Berufung f?r begr?ndet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zust?ndigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zust?ndige Gericht zu verweisen.

? 55 Zul?ssigkeit der Revision

Gegen die Urteile der Regionen- und des Obersten Gerichtes ist Revision zul?ssig.

? 56 Nur Gesetzesverletzung ist Revisionsgrund

(1) Die Revision kann nur darauf gest?tzt werden, da? das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

? 57 Bindung an Revisionsurteil; keine Strafversch?rfung

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und H?he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ge?ndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

? 58 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr?ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zul?ssig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf?lscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverst?ndige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors?tzlichen falschen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fr?her erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung ?ber eine Ma?regel der Besserung und Sicherung zu begr?nden geeignet sind.

? 59 Unzul?ssigkeit der Wiederaufnahme

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuf?hren, ist nicht zul?ssig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldf?higkeit herbeizuf?hren, ist gleichfalls ausgeschlossen

? 60 Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskr?ftig geworden sind.



? 61 Anrechnung der Untersuchungshaft

Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.

? 62 Begnadigungsrecht

Das Begnadigungsrecht steht allein dem Staatspr?sidenten zu.

Dieser darf sich beratende Hilfe bei den Ministern sowie der Heiligen sozialistischen Inquisition holen.

? 63 Strafaussetzung zur Bew?hrung

(1) Die nachtr?glichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bew?hrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, trifft das Gericht ohne m?ndliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h?ren. Hat das Gericht ?ber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Versto?es gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur m?ndlichen Anh?rung geben. (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zul?ssig. Sie kann nur darauf gest?tzt werden, da? eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

? 64 Bedingte Entlassung

Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew?hrung ausgesetzt werden soll sowie die Entscheidung, da? vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzul?ssig ist, trifft das Gericht ohne m?ndliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h?ren. Der Verurteilte ist m?ndlich zu h?ren. Von der m?ndlichen Anh?rung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe bef?rworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt.

? 65 Vollstreckungsaufschub bei Krankheit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verf?llt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f?r den Verurteilten zu besorgen ist.

(4) Die Vollstreckungsbeh?rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verf?llt,

2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f?r den Verurteilten zu besorgen ist oder

3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt nicht behandelt werden kann.

Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn ?berwiegende Gr?nde, namentlich der ?ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

? 66 Aufschub und Aussetzung des Berufsverbots

(1) Das Gericht kann bei Erlass des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots f?r den Verurteilten oder seine Angeh?rigen eine erhebliche, au?erhalb seines Zweckes liegende, durch sp?teres Wirksamwerden vermeidbare H?rte bedeuten w?rde.

(2) Die Vollstreckungsbeh?rde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.

(3) Der Aufschub und die Aussetzung k?nnen an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen gekn?pft werden. Aufschub und Aussetzung d?rfen den Zeitraum von sechs Wochen nicht ?bersteigen.

(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die f?r das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.

? 67a Vollstreckung der Geldstrafe

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der F?lligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, da? sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, da? sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg f?hren wird.

? 67b Absehen von Vollstreckung

(1) Das Gericht kann anordnen, da? die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bew?hrung ausgesetzt worden ist oder

2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verh?ngt ist.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

? 67c Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbeh?rde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, da? die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung unterbleibt.

(3) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird.

? 68 Beschlagnahme der Personendokumente

(1) Ist ein Auswei?papier amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausl?ndische Personendokumente k?nnen zur Eintragung eines Vermerks ?ber ein Urteil beschlagnahmt werden.

? 69 ?ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Verurteilungen werden stets ?ffentlich bekannt gegeben.

(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so h?lt ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh?rde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder von Zwanghaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(4) F?r die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der f?r die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

? 70 Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) Kosten des Verfahrens sind die Geb?hren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten geh?ren auch die durch die Vorbereitung der ?ffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr?ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh?ren auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh?ren auch

1. die Entsch?digung f?r eine notwendige Zeitvers?umnis nach den Vorschriften, die f?r die Entsch?digung von Zeugen gelten, und

2. die Geb?hren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

? 71 Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Ma?regel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufkl?rung bestimmter belastender oder entlastender Umst?nde besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig w?re, den Angeklagten damit zu belasten. (3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht f?r die Kosten.

? 72 Freispruch

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er?ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte S?umnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

? 73 Wechselseitige Beleidigungen

Bei wechselseitigen Beleidigungen oder K?rperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, da? einer oder beide f?r straffrei erkl?rt werden.

? 74 Heilige Sozialistische Inquisition

Die Heilige Sozialistische Inquisition f?hrt eine beobachtende und beratende T?tigkeit aus.

In Ausnahmef?llen und nach Anweisung des Obersten Gerichtshofes f?llt die Inquisition ein Urteil.

Dies ist nur zivilrechtlich m?glich.

? 75 Auslegung

Die Paragraphen der StPO d?rfen jederzeit und durch jeden Richter nach belieben ausgelegt und gebeugt werden.

? 78 Rechtsg?ltigkeit

Diese Paragraphen sind rechtsg?ltig.

Eine ?berarbeitung bedarf der Zustimmung des Volkes.

Statistik: Verfasst von Presidente Chilavert — Sonntag 23. August 2009, 22:27


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